Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Artikel 19. 
Bei Ermittlung der Beförderungsgebühren wird grundsätzlich der Weg, welchen ein 
Telegramm im Gebiete der Schweiz und des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins 
zurückzulegen hat, beiderseits in gerader Linie berechnet, und zwar von der Abgangsstation 
bis zu dem Punkte, wo das Telegramm die Grenze erreicht und von da bis zu der 
Adreßstation. Auf gleiche Weise wird die Gebühr der transitirenden Telegramme von 
Grenzpunkt zu Grenzpunkt bemessen. 
Zur Vereinfachung der Tarife für den Verkebr zwischen dem Deutsch-Oesterreichischen 
Telegraphen-Vereine und der Schweiz jevoch werden die verschiedenen Grenztaxpunkte 
zwischen den beiderlei Gebieten in zwei Gruppen, eine nördliche und eine südliche, abgetheilt. 
Zur ersteren gehören alle zwischen Leopoldshöhe und Finstermünz, zur südlichen alle 
zwischen Finstermünz und dem Langensee gelegenen Anschlußpunkte. 
Für alle Telegramme, welche einen der Anschlußpunkte der nördlichen Gruppe passtren, 
soll die Taxe ohne Rücksicht auf den wirklichen Beförderungsweg nach dem nächstgelegenen 
Anschlußpunkt dieser Gruppe berechnet werden. Deßgleichen wird für Telegramme, welche 
einen Anschlußpunkt der südlichen Gruppe passtren, die Taxe nach dem nächstgelegenen 
Unschlußpunkt dieser Gruppe berechnet. 
Auf diese Art finden zwischen je zwei Stationen des Deutsch-Oesterreichischen Tele- 
grapben-Vereins und der Schweiz nur zweierlei Tarifsätze Anwendung, je nachdem näm- 
lich hiebei die nördlichen oder südlichen Grenztaxpunkte in Betracht kommen. 
In gleicher Weise sollen die durch den Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verein 
und durch die Schweiz transstirenden Telegramme behandelt werden, der Art, daß die mit 
den angrenzenden Staaten über den gegenseitigen Verkehr jeweilen geltenden Tarifgrund- 
lagen auch auf den Transitverkehr Anwendung finden. 
Die nach den obigen Grundsätzen gebildeten Tarife werden sich die contrahirenden 
Staaten gegenseitig mittheilen. 
Artikel 20. 
Bei Anwenvdung der Taxe auf die Wortzahl werden folgende Regeln beobachtet: 
1) Alles was der Absender zum Zwecke der Beförderung in das Original des Tele- 
gramms geschrieben hat, wird bei der Wortzählung mitgerechnet. 
2) Die durch einen Bindestrich verbundenen, oder durch ein Apostroph getrennten 
Wörter zählen für so viel Worter als sie enthalten.
	        
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