Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Jedes Wort, welches nicht mehr als sieben Sylben enthält, wird für ein Wort 
gezählt. Bei längeren Wörtern gilt der Ueberschuß als ein weiteres Wort. 
Die Bindestriche, die Apostrophe, die Interpunktionszeichen, die Anführungszeichen, 
die Parenthesen und die Absätze (Alinea) werden nicht mitgerechnet. 
Die Zeichen für das Unterstreichen werden für zwei Wörter gezählt. 
Alle Zeichen, welche der Apparat durch Wörter wieder geben muß, werden für 
so viele Wörter gezählt, wie erforderlich sind, um sie auszudrücken. 
Jedes getrennt stehende Buchstaben- oder Zahlzeichen wird für ein Wort gezählt. 
Zahlen mit Ziffern geschrieben gelten bis zur Summe von fünf Ziffern als ein 
Wort; bei Zahlen von mehr Ziffern sind je fünf Ziffern und ebenso der etwaige 
Ueberschuß als ein Wort anzunehmen. 
Die zur Trennung dienenden Kommata und Bruchstriche werden als ebenso viele 
Ziffern mit in Rechnung gebracht. 
Bei chiffrirten Telegrammen werden alle Ziffern und Buchstaben, sowie Kommata 
und sonstige Zeichen im chiffrirten Terxt zusammengezählt, die Summe wird durch 
drei getheilt und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wort- 
zahl angesehen. Der Ueberschuß gilt als ein Wort. 
Der Wortzahl des chiffrirten Tertes wird die Zahl der in gewähnlicher Schrift 
geschriebenen Wörter, nach der allgemeinen Regel berechnet, beigezählt. 
Die Adresse, die Angabe über die Art der Weiterbeförderung von der letzten Tele- 
graphenstation ab (Post-Expressen, Estaffete, Eisenbahn-Betriebs-Telegraph), die 
Unterschrift, die Beglaubigung derselben und überhaupt jeder vom Absender 
zur Abtelegraphirung beigefügte Zusatz werden bei Ermittelung der Wortzahl 
mitgezählt. « 
Die Namen von Städten, Personen, Plätzen, Straßen u. s. w., die Titel, Vor- 
namen, Partikel und Eigenschaftsbezeichnungen werden nach der Anzahl der zum 
Ausdruck derselben gebrauchten Worter in Rechnung gebracht. 
Der Name der Aufgabestation, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe 
werden von Amtswegen befördert und dem Mdressaten mitgetheilt. 
Für diese Angaben kommen keine Gebühren zur Erhebung, wofern der Auf- 
geber sie nicht in das Original des Telegramms geschrieben hat und deren Befäör- 
derung verlangt.
	        
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