Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Unter Empfangs-Anzeige ist die Angabe der Zeit der Abgabe des Telegrammes in 
der Wohnung des Abressaten verstanden. 
Die Ausfertigung derselben ist dem Aufgeber sofort zuzustellen. 
Artikel 24. 
Der Absender eines Telegrammes kann verlangen, daß es collationirt werde. 
Die Gebühren für die Collationirung sind dieselben wie für das Telegramm selbst 
und werden von dem Aufgeber vorausbezahlt. 
Wenn ein Telegramm collationirt werden soll, so ist im Original nach dem Text 
und vor der Unterschrift zu bemerken: 
„Collationirung bezahlt.“ 
In diesem Falle muß die Collationirung sogleich nach Empfang des Telegramms 
stattfinden. 
Unter Collationirung ist das Zurücktelegraphiren des ganzen Telegrammes von der 
Adreßstation an die Aufgabestation mit Zustellung einer Abschrift des collationirten Tele- 
grammes an den Absender verstanden. 
Die Empfangsanzeige und Collationirung werden in der Verrechnung wie bezahlte 
Rückantworten (Artikel 26) behandelt. 
Artikel 25. 
Die theilweise Collationirung der Zahlen, Chiffern und der wichtigsten Wörter in 
Staats= und Privat-Telegrammen geschieht von Amtswegen und ist tarfrei. 
Sie findet unmittelbar nach erfolgter Abtelegraphirung des Telegrammes statt. 
Artikel 26. 
Dem Absender ist gestattet, sogleich bei Aufgabe eines Telegrammes die Gebühren 
für die Rückantwort auf dasselbe, unter Festsetzung einer beliebigen Wortzahl, zu entrichten. 
In einem solchen Falle muß das Telegramm unmittelbar vor der Unterschrift die 
Notiz enthalten: 
„Antwort bezahlt für .. ... Woͤrter.“ 
Enthält die Rückantwort weniger Wörter, als wofür die Gebühren bezablt sind, so 
wird gleichwohl nichts zurückerstattet; enthält sse dagegen mehr Wörter, so wird sie als ein 
neues Telegramm angesehen, das von dem Antwortgeber bezahlt werden muß.
	        
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