Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Einziger Paragraph. 
Das Gesetz vom heutigen Tage, betreffend die Einführung eines neuen kaneogewichts. 
tritt mit dem 1. Januar 1860 in Wirksamkeit. 
Von diesem Tage an muß das neue Gewicht überall im Lande im Verkehre zur aus- 
schließlichen Anwendung kommen, und es sind die Gewichtstücke des alten Gewichts aus 
den Verkaufslokalen zu entfernen. * 
Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, welche vor diesem Zeitpunkte entstanden 
und nach dem bisherigen Gewichte berechnet sind, ist durch Unser Ministerium des 
Innern eine Belehrung über die Reduction des alten in das neue Landesgewicht zu ver- 
öffentlichen. # 
Unsere Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Nizza, den 28. Januar 1859. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innernr 
Linden. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. Auf Befehl des Ksnigs, 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
C)Koöhnigliche Verordnung, 
betreffend die Beschaffenheit, Form, Prüfung und Stempelung der Gewichtstücke des neuen 
Landesgewichts. 
Wilheln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Vollziehung des Artikels 4 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die Ein- 
fübrung eines neuen Landesgewichts, verordnen und versügen Wir, nach Anhörung Un- 
seres Geheimen-Rathes, in Absicht auf die für den inländischen Verkebr anzufertigenden 
Gewichtstücke, wie folgt:
	        
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