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Erfolgt die Beförderung der Rückantwort auf einem andern als demjenigen Wege,
welcher zur Beförderung des ersten Telegrammes henutzt worden ist, so werden die
etwaigen Mehrkosten von derjenigen Verwaltung getragen, welche den andern Weg be-
nutzt hat.
Die Rückantwort wird von der Verwaltung derjenigen Station, welche sie abgesandt
hat, stets wie ein gewöhnliches Telegramm in Rechnung gestellt. Zu dem Ende muß die
Verwaltung der Aufgabestation, welche die vorausbezahlten Gebühren erhoben hat, den
ganzen Betrag an diejenige Verwaltung vergüten, von deren Station die Absendung der
Rückantwort erfolgt.
Die Rückantwort muß stets durch die Worte eingeleitet werden:
„Bezahlte Antwort auf Nr. .... «
Diese Angabe bleibt bei Ermittelung der Wortzahl außer Betracht.
Eine Antwort, welche nicht innerhalb acht Tagen vom Tage der Aufgabe des ersten
Telegrammes an gerechnet, aufgegeben wird, ist von der Adreßstation dieses Telegrammes
nicht als bezahlte Rückantwort zu behandeln.
Wenn die Rückantwort nicht innerhalb zehn Tagen eintrifft, oder wenn der Antwort-
geber wegen Ueberschreitung der Wortzahl das Antworts-Telegramm selbst bezahlt hat,
so kann der Absender des ersten Telegrammes die hinterlegte Rückantworts-Gebühr zurück-
verlangen.
Bei der Zurückerstattung ist die Verwaltung der Aufgabestation befugt, zu ihren
Gunsten eine nach ihrem Ermessen zu bestimmende Gebühr zu erheben.
Für die Rückforderung der Rückantworts-Gebühr wird ein Zeitraum von fünf Tagen
über die vorangegebene Frist von zehn Tagen bewilligt, nach Ablauf dieser Zeit verfällt
die gesammte hinterlegte Gebühr der Verwaltung ver Aufgabestation.
Artikel 27.
Telegramme, welche zugleich nach verschiedenen Stationen adressirt werden, find als
ebenso viele verschiedene Telegramme zu behandeln und zu tariren, als Adreßstationen
angegeben sind.
Artikel 28.
Ist ein Telegramm an mehrere Empfänger einer und derselben Empfangsstation aus-
zufertigen, so wird, neben der Beförderungsgebühr für das Telegramm selbst, für jede