Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

weitere auszufertigende Abschrift eine Vervielfältigungsgebühr von 30 Kreuzer ssterreichisch 
oder 21 Kreuzer süvddeutsch oder 75 Cts. erhoben. 
Jede Abschrift soll nur die Adresse desjenigen Empfängers erhalten, an welchen sie 
bestimmt ist, es sei denn, daß der Absender das Gegentheil verlangt. 
Die Gebühren für die Vervielfältigung kommen derjenigen Verwaltung zu, auf deren 
Gebiet sie stattgefunden hat. 
Artikel 29. 
Vor begonnener Telegraphirung kann jedes Telegramm von dem Absender oder einem 
Beauftragten desselben gegen Rückgabe des Empfangscheines zurückgezogen werden. 
In einem solchen Falle werden die Gebühren unter Abzug von 30 Kreuzer sster- 
reichisch oder 21 Kreuzer süddeutsch over 75 Cts. zurückgegeben. 
Eine begonnene Telegraphirung darf aufgehalten, jedoch das Telegramm nicht zurück- 
gezogen werden. 
In diesem Falle wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, indeß bleiben die bezahl- 
ten Gebühren den betheiligten Verwaltungen verfallen. 
Ebenso kann nach Abgang eines Telegrammes verlangt werden, daß dessen Zustellung 
an den Aodressaten unterbleibe, wenn zur Ausführung dieses Verlangens noch Zeit vor- 
handen ist. 
Alsdann muß dieses Verlangen mittelst eines neuen, von dem Absender an die 
Adreßstation zu richtenden Telegrammes, welches der Gebührenzahlung unterworfen ist, 
erfolgen. 
Von dem Erfolge eines solchen Verlangens muß der Aufgeber von Amtswegen in 
Kenntniß gesetzt werden. 
Der Aufgeber oder dessen Bevollmächtigter hat sich in allen diesen Fällen zu 
legitimiren. 
Artikel 30. 
Die Telegramme werden den Adressaten innerbalb der von den Verwaltungen für 
ihre Stationen festgesetzten Zustellungsbezirke unentgeltlich überbracht. 
Für Weiterbeförderung eines Telegrammes sind von der Aufgabestation zu erbeben: 
1) Für die Beförderung mittelst recommandirten Briefes 40 Kreuzer ssterreichisch oder 
28 Kreuzer süddeutsch oder 1 Franken nach allen Orten in Europa; 1 Gulden sster-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.