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reichisch oder 1 Gulden 10 Kreuzer süddeutsch over 2 Franken 50 Centimes nach
den übrigen Welttheilen.
Diese Gebührensätze finden auch bei Telegrammen Anwenvung, welche poste
restante behandelt werden sollen.
Für Beförderung durch Expreß-Boten 1 Gulden 20 Kreuzer österreichisch oder
1 Gulden 24 Kreuzer süddeutsch oder 3 Franken in einem Umkreise bis zu einer
Entfernung von zwei Meilen oder drei Schweizerstunden.
3) Für Expressen auf größere Entfernung oder für Estafetten die hiefür wirklich er-
wachsenden Auslagen.
Ist der Betrag dieser Auslagen nicht bekannt, so ist von dem Aufgeber
1 Gulden 20 Kreuzer österreichisch oder 1 Gulden 24 Kreuzer süddeutsch oder
3 Franken für jede Meile, beziehungsweise 80 Kreuzer ssterreichisch oder 56 Kreuzer
süddeutsch oder 2 Franken für jede Schweizerstunde zu deponiren.
In diesem Falle muß die Avreßstation die Aufgabestation in der kürzesten
Frist auf telegraphischem Wege von dem Betrag der wirklichen Kosten in Kenntniß
setzen.
In Ermanglung einer Estafette hat die Adreßstation sich zur Weiterbeförderung
des schnellsten Beförderungemittels zu bedienen, welches ihr zu Gebote steht.
4) Für Beförderung durch Eisenbahn-Betriebs-Telegrappen werden ohne Rücksicht auf
Wortzahl und Entfernung 90 Kreuzer österreichisch oder 1 Gulden 3 Kreuzer süd-
deutsch oder 2 Franken 25 Centimes erboben.
Die obigen Weiterbeförderungsgebühren kommen derjenigen Verwaltung zu,
auf deren Gebiet die Weiterbeförderung stattfindet.
Artikel 31.
Im Falle der Zurückweisung eines Telegrammes aus einem der in Artikel 6 ange-
gebenen Gründe wird von den eingezahlten Gebühren der Betrag für diejenige Strecke
zurückerstattet, welche die Depesche noch nicht durchlaufen bat.
Wenn ein Telegramm verloren gegangen oder in dem Grade verstümmelt worden ist,
daß es erwiesenermaßen seinen Zweck nicht hat erfüllen können, oder endlich, wenn es dem
Empfänger später behändigt worden ist, als es mit gleicher Adressirung demselben vurch
die Post zugekommen wäre, so wird die ganze Gebühr zurückerstattet.
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