Artikel 35.
Im internationalen Verkehr genießen nur die den Telegraphendienst betreffenden. amt-
lichen Telegramme Gebührenfreiheit.
Artikel 36.
Die Originale der aufgegebenen Telegramme, die Papierstreisen mit den telegraphi-
schen Zeichen und die Niederschriften der Telegramme werden wenigstens ein Jahr lang
aufbewahrt.
Nach Verlauf dieser Zeit können dieselben vernichtet werden.
Artikel 37.
Jede der contrahirenden Regierungen vergütet der anderen diejenigen Gebührenan-
theile, welche für Rechnung der letzteren wegen der Beförderung sowohl über deren eigenes
Gebiet, als über dasselbe hinaus erhoben worden sind.
Die Abrechnung zwischen den Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-
Vereins und der Schweiz sindet der Art statt, daß die Schweiz und jeder der Staaten,
welche mit derselben in unmittelbarer telegraphischer Verbindung stehen, sich hinsichtlich
aller über ihre gemeinschaftliche Grenze gegangenen Telegramme gegenseitig vasjenige Ge-
bühren-Betreffniß gutschreiben, auf welches der andere Theil Anspruch hat.
Die gegenseitige Berichtigung der Rechnungen findet spätestens nach Ablauf jeden
Monats statt.
Der Abschluß und die Saldirung erfolgt zu Ende jedes Vierteljahres.
Artikel 38.
Der Saldo aus dem Rechnungsabschluß wird in der Muͤnze desjenigen Staates aus-
gezahlt, welchem der Saldo gebührt.
Artikel 39.
Die Münzreduction sowohl für die Erhebung der Gebühren als für die Abrechnung
geschieht nach folgenden Verhältnissen:
1 Franken 50 Centimes ist gleich 60 Kreuzer österreichisch, gleich 42 Kreuzer süddeutsch,
gleich 12 Silbergroschen, gleich 70 Cents niederländisch. "
Artikel 40.
Nach zwei Jahren soll eine Conferenz von Abgeordneten der contrahirenden Staaten
stattfinden, deren Aufgabe es seyn wird, sich über diejenigen Bestimmungen zu verständigen,