Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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welche sich durch die Erfahrung zur Erleichterung des internationalen Verkehrs dienlich er- 
wiesen haben. . 
Artikel 41. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt so bald als thunlich in Wirksamkeit und bleibt waährend 
drei Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an' gerechnet, in Kraft. 
Im Falle ein Jahr vor Ablauf dieses Termins eine Aufkündigung von einem oder 
dem anderen der contrahirenden Theile nicht erfolgt, so bleibt der Vertrag auf unbestimmte 
Zeit und bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage seiner Kündigung in Kraft. 
Artikel 42. 
Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Vertrages tritt der Vertrag über den Anschluß 
der Oesterreichischen und der Schweizerischen Telegraphen-Linien vom 26. April 1852 außer 
Kraft; ebenso werden diejenigen Bestimmungen in dem Spezialvertrage zwischen Baden 
und der Schweiz vom 8. August 1853 außer Kraft erklärt, welche den Verkehr zwischen 
dem Deutsch-Oesterreichischen Verein und der Schweiz betreffen. 
Artikel 43. 
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen in möglichst kurzer Frist aus- 
gewechselt werden. 
Uebrigens behalten sich die contrahirenden Regierungen des Deutsch-Oesterreichischen 
Telegrapben-Vereins vor, die Ratifikation erst nach erfolgter Beitritts-Erklärung der übrigen 
Regierungen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins auszusprechen. 
Zu Urkund dessen haben vie Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre 
Siegel beigesetzt. 
So gescheben zu 
Friedrichshafen, am sechs und wwanziguen October 1858. 
(L. S.) (gez.) Zimmer. 
(L. S.) (gez.) Brunner. 
(L. S.) (gez.) Näff. 
(L. S.) (gez.) L. Curchod. 
(L. S.) (gez.) Klein.
	        
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