8. 1.
Als Material zu den Gewichtstücken ist, soweit nicht eine Ausnahme zugelassen ist
(vergl. §. 10), Eisen, Messing oder Bronce zu nehmen.
Jedes Gewichtstück muß mit der seine Schwere angebenden Bezeichnung versehen
sepn; biebei ist diejenige Bezeichnung genau anzuwenden, mit welcher die von der Central=
pfechtbehrde (§. 21) auszugebenden Normalgewichte versehen fünd.
« s§.2.
EsdükfennurGewichtstückevonfolgendenGrößengebrauchtwerdem
1. 2. 3. 4. 5. 10. 20. 25. 50. und 100 Pfund,
und als Unterabtheilungen des Pfundes fur den gewöhnlichen Verkehr:
16. 8. 4. 2. 1 Loth. 2. 1 Quentchen. 2. 1. ½ Alchtpfennig.
8. 3.
Die Gewichtstücke (mit Ausnahme der Einsatzgewichte) müssen die Form eines Cylin-
ders haben, dessen Hohe dem Durchmesser gleichkommt und dessen Ränder abgerundet find.
Die Stücke von 25. 50. und 100 Pfund erhalten einen gußeisernen oder eingegosse-
nen schmiedeisernen Griff, die andern bis zu 20 Pfund einschließlich einen Knopf.
Für die Unterabtheilungen des Pfundes find auch sogenannte Einsatzgewichte von
Messing oder Bronce gestattet, aus hohlen ineinandergeschachtelten Stücken bestehend, von
welchen das größte mit Deckel als Gehäuse dient.
8. 4.
Alle Gewichtstücke müssen eine reine, von größeren Poren, Blasenräumen 2c. freie
Oberfläche varbieten; sie dürfen keine Löcher am Boden haben, auch wenn diese ganz oder
theilweise mit einem weichen Metall ausgefüllt sind. Auch ist nicht gestattet, daß die
schmiedeisernen Griffe mit dem gußeisernen Körper des Gewichtstücks durch Eingießen eines
anderen Metalls verbunden werden.
8. 5.
Die eisernen Gewichtstücke müssen oben neben dem Griff oder Knopf mit einem regel-
mäßig gestalteten nach innen etwas verjüngten Loche mit kreisförmigem Querschnitte ver-
seben seyn. Innerhalb vieses Loches wird Behufs der Aufnahme des zum Richtigmachen
des Gewichtstückes erforderlichen Bleies oder Eisenschrots eine erweiterte Höhlung ange-
bracht, falls nicht eine entsprechende Berlängerung des Loches den nöthigen Raum bietet.