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8) Des Departements des Kriegswesene.
Des Kriegs-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Dienstvorschriften über das Heirathen von
beurlaubten Unteroffizieren und von Soldaten.
Vermäge böchster Entschließung vom 24. November haben Seine Königliche
Majestät verfügt, daß künftig an beurlaubte Unteroffziere und an Soldaten, seien die
letzteren präsent oder beurlaubt, die Heirathserlaubniß nicht mehr ertheilt werden dürfe.
Es treten hienach in den Verfügungen des Kriegsministeriums vom 24. Mai 1836
und 22. Juni 1843 die mit der neuen Verfügung in Widerspruch stebenden Bestimmungen
außer Wirkung.
Bei diesem Anlasse wird indessen ausdrücklich auf den Artikel 84 des Gesebes über
die Verpflichtung zum Kriegsdienste hingewiesen, nach welchem es einem Dienenden aus
sehr dringenden Gründen, wie u. a. wegen besonders günstiger Gelegenheit zu häuslicher
Niederlassung, gestattet werden kann, während seiner Dienstzeit auf den Rest derselben,
zum wenigsten aber auf die Dauer von 2 Jahren, einen Ersatzmann zu stellen.
Die K. Oberämter haben für die gehörige Bekanntmachung dieser Verfügung Sorge
zu tragen.
Stuttgart den 26. November 1859. Miller.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die Wohnsttzverlegung des Umgelds-Commissärs von Münfingen
nach Zwiefalten.
Da der Wohnsitz des Umgelds-Commissärs von Münsingen aus dienstlichen Gründen
neuerdings nach Zwiefalten verlegt worden, so hat das für die Kameralamtsbezirke Mün-
singen und Zwiefalten bestehende Umgelds-Commissariat von jetzt an die Benennung „Um-
gelds-Commissariat Zwiefalten“ zu führen, was hiemit zur allgemeinen Kenntniß ge-
bracht wird.
Stuttgart den 1. December 1859. Knapp.
Gedruckt bet G. Hasselbrink.