Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

versehene Kufe mit Wasser bereit gehalten werden soll, um auf den Fall, wenn vurch 
einen Blitzstrahl Feuer entstünde, sogleich Wasser bei der Hand zu haben, als bindende 
Vorschrift außer Wirkung gesetzt und eine Vorkehr dieser Art lediglich dem Ermessen 
Derjemgen überlassen werde, welche für die Erhaltung der fraglichen Gebäude zu sor- 
gen haben. 
Stuttgart den 3. December 1859. Linden. 
2. Des Medicinal-Collegiums. 
a) Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Tare der Arzneimittel. 
(Mit einer Beilage.) 
In Folge der neuestens vollzogenen Revision der Arzneitare wird Folgendes ver- 
fugt: 
1) Für die in der Beilage bezeichneten Arzneistoffe und Gefässe gelten bis zur nächst- 
künftigen Taxe-Abänderung die beigefügten Preisbestimmungen. 
2) Für alle andern Artikel gelten die Bestimmungen der Arzneitare vom 27. Oktober 
1847. « 
3) Die abgeänderten Preisbestimmungen treten mit dem 1. Januar 1860 in Wirk- 
samkeit. 
Stuttgart den 19. December 1859. Geßler. 
Anmerkung. Für den Bedarf der Apotheker sind von gegenwärtigen Verfügungen mehr 
Abdrücke als gewöhnlich gemacht worden und kann das Eremplar um den Preis von fünf Kreuzern 
bei der Expedition des Regierungsblatts abgelangt werden.
	        
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