Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

8. 6. 
Der in dieses Loch einzusetzende Pfropfen kann aus Kupfer, Zinn, Blei oder aus 
einer Legirung dieser Metalle bestehen, muß aber eine dem Loche entsprechende Gestalt 
haben und so vorgearbeitet werden, daß er nach dem Einschlagen in das Loch nur so weit 
über der Oberfläche des Gewichtstückes vorsteht, als erforderlich ist, um die Stempelung 
auf seiner Kopffläche anzubringen. Der Pfropfen darf nicht so viel Masse haben, daß er 
beim festen Eintreiben in das Justirloch sich quetscht und dadurch einen den oberen Rand 
des Loches überragenden Kopf bekommt. 
8. 7. 
Bei dem Pfechten der eisernen Gewichtstücke, welche, wenn sie von Gußeisen find, 
vorher von Formsand gehörig gereinigt seyn müssen, ist folgendes Verfahren zu beobachten: 
Zuerst wird das Normalgewichtstück auf die eine Waagschale gestellt und die zweite 
Schale mit beliebigen Gewichten (Tara) soweit beschwert, daß die Waage ins Gleich- 
gewicht kommt. Dann wird, um den Einfluß einer etwaigen Ungenauigkeit der Waage 
zu verhüten, das zu berichtigende Gewichtstück an vie Stelle des Normalgewichtes auf die 
erstgenannte Schale gestellt, der zugehörige Justirpfropfen daneben gelegt und sofort Eisen- 
schrot oder gekleintes Blei so lange in das Justirloch gebracht, bis die richtige Schwere 
mit einem geringen Ueberschusse erreicht ist. Hierauf setzt man den Pfropfen in das Justir- 
loch und treibt ihn, anfänglich mit leichten Hammerschlägen, dann aber mit Hülfe eines 
Aufsetzers von hartem Holze so fest ein, daß er ohne gänzliche Zerstörung nicht heraus- 
genommen werden kann. Ist dieses geschehen, so wird das Gewichtstück noch einmal auf 
dieselbe Waagschale gesetzt, der etwa noch verbliebene geringe Ueberschuß an Schwere vom 
Kopf des Pfropfens abgenommen und letzterer sodann mit dem württembergischen Hirsch- 
horn und dem Ortswappen des Pfechtamts, je nach der Größe seiner Kopffläche ein= oder 
zweimal so gestempelt, daß jeder Versuch zum Ausheben des Propfens eine Zerstörung des 
Stempels zur Folge haben muß. 
g. 8. 
Die in §. 3, Abs. 2 erwähnten Einsatzgewichte können sowohl zu der Schwere eines 
ganzen Pfundes, als auch zu der eines halben Pundes eingerichtet werden, dürfen aber 
keine anderen, als die in K. 2 bezeichneten Gewichtstücke enthalten, und zwar:
	        
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