8. 6.
Der in dieses Loch einzusetzende Pfropfen kann aus Kupfer, Zinn, Blei oder aus
einer Legirung dieser Metalle bestehen, muß aber eine dem Loche entsprechende Gestalt
haben und so vorgearbeitet werden, daß er nach dem Einschlagen in das Loch nur so weit
über der Oberfläche des Gewichtstückes vorsteht, als erforderlich ist, um die Stempelung
auf seiner Kopffläche anzubringen. Der Pfropfen darf nicht so viel Masse haben, daß er
beim festen Eintreiben in das Justirloch sich quetscht und dadurch einen den oberen Rand
des Loches überragenden Kopf bekommt.
8. 7.
Bei dem Pfechten der eisernen Gewichtstücke, welche, wenn sie von Gußeisen find,
vorher von Formsand gehörig gereinigt seyn müssen, ist folgendes Verfahren zu beobachten:
Zuerst wird das Normalgewichtstück auf die eine Waagschale gestellt und die zweite
Schale mit beliebigen Gewichten (Tara) soweit beschwert, daß die Waage ins Gleich-
gewicht kommt. Dann wird, um den Einfluß einer etwaigen Ungenauigkeit der Waage
zu verhüten, das zu berichtigende Gewichtstück an vie Stelle des Normalgewichtes auf die
erstgenannte Schale gestellt, der zugehörige Justirpfropfen daneben gelegt und sofort Eisen-
schrot oder gekleintes Blei so lange in das Justirloch gebracht, bis die richtige Schwere
mit einem geringen Ueberschusse erreicht ist. Hierauf setzt man den Pfropfen in das Justir-
loch und treibt ihn, anfänglich mit leichten Hammerschlägen, dann aber mit Hülfe eines
Aufsetzers von hartem Holze so fest ein, daß er ohne gänzliche Zerstörung nicht heraus-
genommen werden kann. Ist dieses geschehen, so wird das Gewichtstück noch einmal auf
dieselbe Waagschale gesetzt, der etwa noch verbliebene geringe Ueberschuß an Schwere vom
Kopf des Pfropfens abgenommen und letzterer sodann mit dem württembergischen Hirsch-
horn und dem Ortswappen des Pfechtamts, je nach der Größe seiner Kopffläche ein= oder
zweimal so gestempelt, daß jeder Versuch zum Ausheben des Propfens eine Zerstörung des
Stempels zur Folge haben muß.
g. 8.
Die in §. 3, Abs. 2 erwähnten Einsatzgewichte können sowohl zu der Schwere eines
ganzen Pfundes, als auch zu der eines halben Pundes eingerichtet werden, dürfen aber
keine anderen, als die in K. 2 bezeichneten Gewichtstücke enthalten, und zwar: