Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

  
entweder oder 
1 Stück zu 16 Loth, 1 Stück zu 8 Loth, 
1 „ 8 1 „ „ 4 „ 
1 „ „ 4 1 „ „ 2 „ 
1 „ „ 2 „ 1 „ „ 1 „ 
1 „ „ 1 „ 1 „ „ 2 Quent, 
1 7 " 2 Quent, 1 „ 1 „ 
1 „ „ 1 „ 1 „ „ 2 Richtpfennig, 
1 „ „ 2 Richtpfennig, 1 „ „ 1 „ 
1 „ „ » 2»je72 - 
2 « je ½ rs 
11 Stück = 1 Pund. 10 Stück = 16 Lotb. 
Statt der drei kleinsten Stücke kann der Einsatz auch 2 Stücke je zu 1 Richtpfennig 
oder auch nur ein weiteres Stück von 2 Richtpfennigen enthalten. Das kleinste Stück 
muß stets massiv gefertigt sepn. 
# . 9. 
Die vorstehenden Einsatzgewichte erbalten auf der Oberfläche ihres Deckels, welcher 
mit dem Gehäuse selbst durch ein Charnier verbunden seyn muß, die Bezeichnung „1 Pfund“ 
oder „16 Loth“ mit Beifügung der Jahreszabl 1859 oder einer späteren. Die Bezeich- 
nung des Gewichtes eines jeden einzelnen Einsatzstückes ist auf der inneren Bodenfläche 
anzubringen. 
Bei der Pfechtung ist nicht allein darauf zu sehen, daß der ganze Satz das ihm ge- 
bührende Gewicht hat, sondern es muß auch jedes einzelne Stück geprüft, nach Umständen 
berichtigt und neben der Bezeichnung seines Gewichtes mit dem Stempel versehen werden. 
Finden sich in einem Satz zu leichte Stücke, welche keiner Berichtigung fähig flud, 
so muß der Satz als ein Ganzes von der Stempelung zurückgewiesen werden, nachdem 
etwa vorhandene frühere Stempelzeichen an den feblerhaften Stücken kassirt worden sind. 
.1 
Bei der Eintheilung des Pfundes in Gramme, wodurch die Proportionalgewichte 
für Bruͤckenwaagen sich ergeben (Gesetz Art. 2, Absatz 2), sind Gewichtstücke zuläßig von 
200. 100. 50. 20. 10. 5. 2. 1 Grammen. 5. 2. 1 Decigrammen. 
5. 2. 1 Centigrammen. 5. 2. 1 Milligrammen.
	        
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