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Die Stücke bis zu 1 Gramm erbalten die Form eines Cylinders mit Knopf, oder
auch (für den Gebrauch bei Brückenwaagen) die Form viereckiger Scheiben mit gebrochenen
Ecken, zu den kleinern Gewichten werden viereckige Blechstücke mit abgestumpften Ecken
verwendet und kann hiezu auch Platin oder Silberblech genommen werden. Die Stäcke
bis zu 1 Gramm berab können auch in der Form von Einsatzgewichten gefertigt werden,
so jedoch, daß das Grammstück massiv ist.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der #. 1 und 4 auch auf diese Gewichtstücke
Anwendung.
8. 11.
Die in 8. 10 genannten Einsatzgewichte können enthalten
entweder ode# oder «
1 Stück zu 200 Grammen, 1 Stück zu 100 Grammen, 1 Stück zu 50 Grammen,
2 „ je 100 „ 1 „ „ 50 » 1,,20 «
1 „ zu 50 " 1 „ „ 20 „ 2 „ je zu 10 "„
1 „ 20 „ 2 „ je zu 10 "„ 1 „ zu 5 „
2 „ je zu 10 „ 1 „ zu 5 "„ 2 „„je zu 2 "Q%
1 „ zu 5 6% 2 „ je zu 2 „ 1 „ zu 1 "
2 „ je zu 2 „ 1 „ zu 1 »
1 „ zu 1 "„
.
11 Stäck = 500 Grammen. 9 Stück = 200 Grammen. 8 Stück = 100 Grammen.
Die Bestimmungen des K. 9 gelten auch für diese Einsatzgewichte, mit der Ausnahme,
daß in der Bezeichnung auf der Oberfläche des Deckels die Anzahl der im Satze enthal-
tenen Gramme anzugeben ist.
8. 12.
Die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Normalgewichtstücke werden nach
dem durch Art. 1 des Münz-Vertrags vom 24. Januar 1857 (Reg. Blatt Seite 48) ein-
gefüprten Münzgewichte hergestellt.
Sämmtliche Orte des Landes, in welchen Pfechtanstalten bestehen, haben den Bedarf
an Normalgewichtstücken zu Prüfung der Gewichte, welche zur Stempelung vorgelegt wer-
den oder nach 88. 42 und 43 ver Maaßordnung zeitweise oder aus sonstigem Anlasse zu
runtersuchen sind, künftig ausschließlich von der Centralpfechtbehörde (K. 21) zu beziehen
und erhalten von dieser um den Selbstkostenpreis folgende Normalgewichtsätze: