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1) einen Satz gußeiserner Gewichte von 4 Loth bis zu 100 Pfund (8s. 2);
2) einen Satz massiver Gewichtstücke aus Messing von 1 Pfund abwärts bis zu ½
Richtpfennig (F. 2) in einem Holzkästchen;
3) einen Satz massiver Gewichtstücke aus Messing nach der Eintheilung in Gramme
in einem Holzkästchen, unter Beifügung der für Brückenwaagen zulässigen Formen
(8. 10);
4) Einsatzgewichte, soweit solche als Muster in Absicht auf Form und Eintheilung be-
sonders verlangt werden.
' 8.13.
Die Mechtämter haben darauf zu achten, daß die Gewichtstücke, welche sie pfechten,
den Normalgewichtstücken möglichst gleichkommen, keinen Falls aber leichter sind;
sie dürfen übrigens auch nicht schwerer seyn, als nach 8. 18 bei den zur Untersuchung
kommenden gepfechteten Gewichtstücken zulässig ist.
8. 14.
Von den Pfechtämtern dürfen nur solche Gewichtstücke berichtigt und gestempelt wer-
den, welche bezüglich des Materials, der Bezeichnung, der Eintheilung und der Form den
oben aufgeführten Vorschriften und Normalgewichtstücken gemäß gefertigt find.
Es ist also namentlich nicht gestattet, Gewichtstücke des bisherigen Gewichtes durch
Zugseßen von Blei in das Loch am Boden schwerer zu machen und zu stempeln, oder auch
schon vorhandene Zollgewichtstücke zu stempeln, welche von anderer Form, Eintheilung
oder Bezeichnung sind.
Als gestempelt sind nur solche Gewichtstücke anzusehen, welche den Stempel eines
württembergischen Pfechtamtes tragen, mithin dürfen auch nach der Maaßordnung vom
30. November 1806 (Reg. Blatt Seite 145) §. 48 andere Stücke beim Verkehre nicht
gebraucht werden, als solche, welche nach obigen Vorschriften gefertigt und von einem
württembergischen Pfechtamt gestempelt sind.
8. 15.
Die Stempelung der Gewichtstücke aus Messing oder aus Bronce, sowie von allen
Grammgewichtstücken (§. 10) ist nur denjenigen Mechtämtern gestattet, bei welchen ein
Manmn sich befindet, von dem zuverlässige Wägungen mit feinen Waagen zu erwarten find.
Die Befugniß zu solchen Stempelungen wird von dem Oberamt nach Rücksprache
mit der Centralpfechtbehsrde (§K. 21) ertheilt, sie erlischt bei Aenderungen in der Person
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