Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

42 
8. 1. 
Das Taggeld der öffentlichen Rechtsanwaͤlte beträgt bis auf Weiteres 
sir einen ganzen Tag ·... ... fuũnf Gulden, 
für einen halben Tag... .. .. . drei Gulden. 
8 
8. 2. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Wirksamkeit. 
Unser Justiz-Minißer ist mit ver Bollziehung vieser Berord##ung beauftragt. 
Gegeben Nizza den 4. Februar 1859. 
Wilherlm. 
Der Justiz-Minister: 
Wächter-Spittler. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maucler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departementc. 
Des Civil-Senats des K. Obertribunale. 
Gemeinbescheid, betreffend die Erhöhung der Gebühren-Ansätze der öffentlichen Rechtsanwälte. 
Nachdem vermöge Königl. Verordnung vom 4. d. M. das Taggeld der Rechtsanwälte 
für einen ganzen Tag auf 5 fl. und für einen halben Tag auf 3 fl. erhöht worden ist, hat 
der Civil-Senat des K. Obertribunals beschlossen, in nachstehenden Gebühren-Ansätzen der 
Rechtsanwälte eine entsprechende Erhöhung eintreten zu lassen: « 
1) Für Auvienzen passirt eine nach dem Taggeld zu bemessende Gebühr, wobei für 
eine Stunde 45 kr. gerechnet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.