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. II Verfügungen der Departemente.
A) Des Drvartements des Innern.
Des Ministeriums bes Innern.
a) Bekanmtmachung, betreffend die allgemeine Renten-, Kapttal= und Lebensversicherungsbank
Teutonia mn Letpzig.
Nachdem die allgemeine Renten-, Kapital- und Lebensverstcherungsbank Teutonsa
in Leipzig auf den Grund ihrer von der K. sächsischen Regierung genehmigten Stakuten
zum Geschäftsbetrieb in Württemberg zugelassen und als Hauptagenten derselben für Würt-
temberg die Kaufleute Schwarzmann und Göz in Stuttgart bestätigt worden find, so
wird dieß unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß diese Hauptagenten, welche
in Gemeinschaft und insolange sie unter ihrer dermaligen Firma verbunden find, die
Teutonia vertreten, ermächtigt und verpflichtet sind, in allen zur gerichtlichen Entscheidung
geeigneten Streitigkeiten zwischen der Bank und württembergischen Einlegern, welche sich
auf den Betrieb der Anstalt beziehen, Namens der letzteren vor den diesseitigen Königlichen
Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.
Stuttgart den 28. Februar 1859.
Linden.
b) Bekanntmachung, betreffend die Renten- und Lebensversicherungs-Anstalt zu Darmstadt.
Nachdem die Renten= und Lebensversicherungs-Anstalt zu Darmstadt auf den Grund
ihrer von der Großherzoglichen Regierung genehmigten Statuten zum Geschäftsbetrieb in
Württemberg ermächtigt und als Hauptagent verselben für Württemberg der Kaufmann
Adolph Reiniger der jüngere in Stuttgart bestätigt worden ist, so wird dieß hiemit unter
dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der Hauptagent ermächtigt und verpflichtet
ist, in allen zur gerichtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen der Anstalt
und württembergischen Einlegern, welche sich auf den Betrieb ver ersteren beziehen, Namens
der Anstalt vor den diesseitigen Königlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.
Stuttgart den 28. Februar 1859.
Linden.