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B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministeriums des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend den Einstuß des neuen Landesgewichts auf die Ministerial-Verfügung
vom 4. April 1857 und die Instruction dazu vom 30. Januar 1858 über die bei Herstellung, Auf-
stellung und dem Gebrauche von Dampfkesseln zu beobachtenden Sicherheits-Maaßregeln.
Unter Beziehung auf das Gesetz vom 28. Januar d. J., die Einführung des neuen
Landesgewichtes betreffend, wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der mittlere
Atmosphären-Druck auf den württembergischen Quadratzoll, welcher zu 18 württembergischen
Pfunden angenommen worden ist, künftig 17 Pfund Zollgewicht beträgt und die Pferde-
kraft von 560 Fußpfund pro Secunde künftig zu 525 Fußpfund Zollgewicht pro“ Secunde
berechnet wird.
Bei den auf das Gewicht bezüglichen Bestimmungen der Ministerial-Verfügung vom
4. April 1857, die bei Herstellung, Aufstellung und dem Gebrauche von Dampfkesseln zu
beobachtenden Sicherbeitsmaaßregeln betreffend, §8g. 2 und 24, lit. f. und g. und der In-
struetion dazu vom 30. Januar 1858 zu §. 12 ist, nachdem das Zollgewicht als allgemei-
nes Landesgewicht in Wirksamkeit getreten seyn wird, das Zollgewicht zur Anwendung
zu bringen.
Stuttgart den 14. März 1859.
Linden.
b) Bekannimachung, betreffend die Ertheilung der juristischen Persoͤnlichkeit an den unter dem
Namen „Freundeshülfe" in Ludwigsburg gegründeten Unterstützungsverein.
Nachdem durch Ertschließung des Ministerialraths vom 22. d. M. in Vollmachtsnamen
Seiner Königlichen Majestät, dem unter dem Namen „Freundeshülfe“ in Ludwigs-
burg gegründeten Unterstützungsvereine auf den Grund der vorgelegten Statuten die
Rechte einer juristischen Person verliehen worden sind, wird dieß mit dem Anfügen öffent-
lich bekannt gemacht, daß der Verein seinen Wohnsitz in Ludwigsburg hat.
Stutgart den 25. März 1859,
Lind en.