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die freie Stadt Frankfurt:
den Senator Franz Alfred Jakob Bernus,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, nachstehender Ver-
trag verhandelt und abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
In den Königreichen Bayern und Württemberg, den Großherzogthümern Baden und
Hessen, im Herzogthume Sachsen-Meiningen, in den Hohenzollern'schen Landen Preußens,
im Herzogthume Nassau, in der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt,
in der Landgrafschaft Hessen-Somburg und in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt
bildet das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, die Grundlage der Ausmünzung,
es soll das Pfund feinen Silbers mit Beibehaltung der Gulven= und Kreuzer-Rechnung
zu 52 ½ fl. ausgebracht werden, und hiernach an die Stelle des 24 ½/8 Guldenfußes als
gesetzlicher Münzfuß der zwei und fünfzig einbalb Guldenfuß treten.
Artikel 2.
Die in dem Münzfuße von 52 ½ fl. aus dem Pfunde feinen Silbers ausgeprägten
Münzstücke sollen mit den in dem Münzfuße von 24 ½ fl. aus der seitberigen Münzmark
ausgeprägten gleichnamigen Münzen gleiche Geltung haben.
Die Bezeichnung „süddeutsche Währung“, welche an Stelle seder anderen Bezeichnung
des Landesmünzfußes tritt, findet demgemäß auf vie in beiverlei Münzfößen ausgebrachten
Münzen Anwendung.
Artikel 3.
Als grobe Silbermünzen (Courantmünzen) werden außer dem Zwei-Vereinsthaler-
stücke zu 3½ fl. und dem Ein-Vereinsthalerstücke zu 13/ fl. bestehen:
das Zweiguldenstück zu 120 Kreuzer,
das Guldenstück zu 60 Kreuzer,
das Halbguldenstück zu 30 Kreuzer.
Es werden demnach 26 1½ Zwei-Guldenstücke, 52½ Guldenstücke, 105 Halbgulven-
stücke je ein Pfund feinen Silbers enthalten.
Artikel 4. «
Außer den genannten Courantmünzen (Art. 3) können als solche auch Viertel-Gulven-