b) Verfuͤgung, betreffend die Regulirung der Verpsegungsgelder für die Staats-Irrenanstalten.
I. In Folge der Verabschiedung des Finanz= Gesetzes für die Etasperiode 1885/1
werden die ordentlichen Verpflegungsgelder für die in die Staats-Irrenanstalten aufge-
nommenen inländischen Kranken auf folgende Weise geregelt:
1) in der Heilanstalt Winnenthal:
a) in der ersten Klasse auf jährliche 511 fl.
b) in der zweiten Klasse auf jährliche 355 fl.
c) in der dritten Klasse auf jährlichee 2219 fl.
2) in der Pflegeanstalt Zwiefalten:
a) in der ersten Klasse auf jährliche 43298 fl.
b) in der zweiten Klasse auf jährlicheee 280 fl.
-P) in der dritten Klasse auf jährliche 175 fl.
II. Für die Aufnahme von Inländern in die dritte Verpfiegingellasse zu einem er-
mäßigten Tarif wird in Folge höchster, nach Vernehmung des K. Geheimen-Raths er-
gangener Entschließung vom 4. d. M. Folgendes festgesetzt:
1) Wird das Verpflegungsgeld ganz oder zum größeren Theile aus öffentlichen Kassen
entrichtet, oder kann das ordentliche Verpflegungsgeld der dritten Klasse aus dem
Vermögen des Kranken oder von dessen ernährungspflichtigen Angebörigen nach den
hierüber zu gebenden Nachweisen nur mit Mühe aufgebracht werden, so ist dasselbe
von der Aufsichtscommission der Regel nach für beide Anstalten auf jährliche 150 fl.
zu bestimmen;
2) sind dagegen die Vermögensverhältnisse der beitragspflichtigen öffentlichen Kassen
ungünstig oder wird das Verpflegungsgeld ganz oder zum größeren Theil durch
Spenden der Privatwohlthätigkeit bestritten oder steht auch die Entrichtung eines
jährlichen Beitrags von 150 fl. aus dem Vermögen des Kranken oder durch
ernährungspflichtige Angehörige im Mißverhältriß zu ven vorhandenen Mitteln,
so kann dasselbe auf den Grund der zu gebenden Nachweise von der Ausfsichts-
commission unter dem Betrage von 150 fl. festgesetzt und nötbigenfalls bis auf den
Betrag von jährlichen 100 fl. ermähigt werden.
Stuttgart den 7. April 1859.
Linden.