Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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B) Koönigliche Verordnung, 
betreffend die Belohnung der Verwaltungs-Actuare. 
Wilheln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um die Belohnung der Verwaltungs-Actuare mit den in neuerer Zeit gesteigerten 
Preisen der meisten Lebensbedürfnisse ins angemessene Verhältniß zu bringen, verordnen 
und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folge: . 
1. Die Verwaltungs-Actuare dürfen für die ihnen übertragenen außerordentlichen 
Geschäfte bei den Gemeinden und Stiftungen, sofern die Betheiligten nicht auf eine ge- 
ringere oder eine Avbersalbelohnung übereingekommen sind, die nachbemerkten Taggelder 
und Reisegebühren berechnen. 
1) Bei Verrichtungen im Wohnorte des Verwaltungs-Actuars beträgt das Taggeld 
zwei Gulden. 
Das ganze Taggeld darf nur bei einem Zeitaufwande von wenigstens acht vollen 
Stunden berechnet werden. 
Bei Geschäften von kürzerer Dauer ist der dem Zeitaufwande entsprechende Theil 
des Taggelds zu berechnen. "6 
2) Bei Geschäften außerhalb des Wohnorts des Verwaltungs-Actuars darf dieser eine 
Reisegebühr berechnen, welche die Entschädigung für Arbeit, Zehrungs= und Reiseaufwand 
in sich begreist, und, wenn mindestens acht Stunden für die Reise und das Geschäft ver- 
wendet werden mußten, auf 
vier Gulden, 
bei einem kürzeren Zeitaufwand aber auf « 
drei Gulden 
sich beläuft. 
Würde aber das Geschäft an Einem Amtsorte einschließlich der Hin= und Herreise 
mehr als vier Tage nach einander in Anspruch nehmen, so find in einem solchen Falle 
für die Hin= und Herreise je . 
Ein Gulden und dreißig Kreuzer,
	        
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