stücke zu 15 Kreuzer geprägt werden, wenn dazu ein Bevurfniß sich ergibt. Es sollen
210 Viertel-Guldenstücke ein Pfund feinen Silbers enthalten.
Artikel 5.
Das Mischungsverhältniß der Zweigulden, Gulden und Halbgulden wird auf 900
Tausendtheile Silber und 100 Tausendtheile Kupfer, der Viertelgulpen auf 520 Tausend-
theile Silber und 480 Tausendtheile Kupfer festgesetzt.
Die Abweichung im Mebr oder Weniger darf im Feingehalte bei den Zweigulden,
Gulden und Halbgulden nicht mehr als 3 Tausendtheile, bei den Viertelgulden nicht mehr
als 5 Tausendtheile, im Gewichte aber bei dem einzelnen Zweiguldenslücke nicht mehr als
3 Tausendtheile seines Gewichtes, bei dem einzelnen Guldenstücke nicht mehr als 5 Tau-
sendtheile seines Gewichtes, bei dem einzelnen Halbguldenstücke nicht mehr als 7 Tausend-
theile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Viertelguldenstücke nicht mehr als 10 Tau-
sendtheile seines Gewichtes betragen, unbeschadet der jeder Münzstätte obliegenden allge-
meinen Verpflichtung, für die möglichst genaue Einhaltung des Münzfußes Sorge zu
tragen. ·
DekDurchmesserwikdfürdasZweiguldenstückaufsöJükdaanldesstückaufw,
für das Halbgulvenstück auf 24 und für das Viertelguldenstück auf 22 Millimeter fest-
gesetzt.
Artikel 6.
Der Avers dieser Münzen (Art. 3 und 4) zeigt das Bilvniß des Regenten des be-
treffenden Staates und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen derselben.
Der Revers enthält bei dem Zweiguldenstücke das betreffende Landeswappen, über
demselben die Werthsbezeichnung „Zwei Gulden" und unter demselben pie Jahreszahl, bei
ver freien Stadt Frankfurt aber vie Bezeichnung des Werthes nebst der Jahreszahl in
einem Kranze von Eichenlaub.
Der Revers des Gulden-, Halbgulden= und Viertelgulpenstückes enthölt nach einerlei
Zeichnung die Angabe des Werthes ver Munze nebst per Jahreszahl in einem Hranze
von Cichenlaub.
Der Rand ist bei allen diesen Münzen gerippt, mit glotten Stähchen auf heiden
Seiten.