Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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8.  2.

Den  Unterricht  erhalten  die  Zöglinge  in  den  am  Siztze  der  Convilte  befindlichen
Gymnasien  und  insoferne  stehen  sie,  gleich  den  anderen  Schülern,  unter  den  für  diese
Studien-Anstalten  geltenden  Gesetzen,  sowie  dem  für  dieselben  vorgeschriebenen  Lehrplane.

8.  3.

Mit  Rücksicht  hierauf  werden  in  jedem  der  beiden  Convikte  die  Zöglinge,  deren  Gesammtzahl
  nach  dem  Bedarf  der  katholischen  Kirche  in  Württemberg  von  Zeit  zu  Zeit
festgesetzt  wird,  in  vier  möglichst  gleiche  Jahres-Curse  getheilt.

II.  Bestellung  der  nächsten  Aufsichtsbeamten.

8.  4.

Die  Ernennung  eines  Vorstands  für  jedes  der  beiden  Convikte  geschieht  durch  den
Bischof,  welcher  dazu  niemals  Solche  ausersehen  wird,  von  denen  er  weiß,  daß  sie  der
K.  Regierung  aus  erheblichen  und  auf  Thatsachen  beruhenden  Gründen  in  bürgerlicher  oder
politischer  Hinsicht  minder  angenebm  sind.

Der  Vorstand  erhält  neben  freier  Wohnung  im  Conviktsgebäude  eine  seinen  Dienstverrichtungen
  angemessene  Belohnung  aus  der  Institutskasse.

Wie  die  Ernennung,  so  steht  auch  die  Entlassung  des  Vorstands  dem  Bischof  zu,  die
derselbe  auch  dann  verfügen  wird,  wenn  ein  Vorstand  nach  seiner  Anstellung  aus  den  benannten
  Gründen  der  K.  Regierung  unangenehm  geworden  ist.

5S.  5.

Dem  Vorstand  sind  an  jedem  der  beiden  Convikte  zur  Unterstützung  in  der  ihm  obliegenden
  Aufgabe  zwei  Repetenten  beigegeben,  welche  unter  den  für  die  Vorsteber  geltenden
  Bestimmungen  (s.  §.  4)  vom  Bischof  ernannt  und  entlassen  werden.

8.  6.

Für  die  Besorgung  der  Oekonomie  des  Hauses  und  die  damit  zusammenhängende
Verwaltung  der  Institutskasse  wird  ein  besonderer,  dem  Vorstande  coordinirter  Oekonomieverwalter
  von  der  Staatsbehörde  in  widerruflicher  Weise  bestellt.

8.  7.

Die  Annahme  und  Entlassung  des  Pförtners  und  der  übrigen  Hausdiener

bleibt  dem  Vorsteher  der  Anstalt  überlassen.  "