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Artikel 1.
Zu Leistung der Württemberg treffenden Beiträge zu außerordentlichen Bundesmatri-
kular-Umlagen wird den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen
für Rechnung des Etats des auswärtigen Departements ein nach Maßgabe des wirklichen
Erfordernisses zu benützender Kredit bis zum Betrage von 500,000 fl. eröffnet.
4 Artikel 2.
Zu Bestreitung des außerordentlichen Aufwandes für die Bereithaltung und etwaige
Aufstellung Unseres Truppenkerps wird den Ministerien des Kriegs und der Finanzen
die Summe von 6,700,000 fl. zur Verfügung gestellt, welche nach Maßgabe des wirk-
lichen Erfordernisses auf Rechmung des Militäretats zu verausgaben ist.
Artikel 3.
Die in Artikel 1 und 2 bezeichneten Kredite erlöschen, soweit vieselben nicht zur Voll-
ziehung von Bundesmatrikular-Uml noch erforderlich orer zu den vorgesehenen drin-
genden Ausgaben verwendet worden sind, mit dem Bedürfnisse einer Beschützung von
Deutschland gegen äußere Gefahren, und jedenfalls soweit sie nicht bei der nächsten Etats-
berathung erneuert werden.
Artikel 4.
Die vorstehenden Kreditbewilligungen sind in der Weise zu realisiren, daß der Betrag
von 1,500,000 fl. den Mitteln der Restverwaltung der Staatshauptkasse entnommen und
der Rest von 5,700,000 fl. durch ein Staatsanleben unter möglichst billigen Bedingungen
aufgebracht wird.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten,
des Kriegs und der Finanzen, bezüglich des Staatsanlehens unter verfassungsmäßiger
Mitwirkung der stänvischen Schuld liungsbehörde, zu vollziehen.
Gegeben, Stuttgart, den 13. Mai 1659.
Wilhelm.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Hügel.
Der Kriegs-Minister:
Miller.
Der Finanz-Minister: »
Knapp. Auf Befebl des Königs:
Der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maueler.