Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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B) Revibirtes Geses, 
betreffend die Aufbringung des Bedarfs an Pferden für den Fall einer Mobilmachung des 
K. Truppenkorpés. 
WilhelIln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhsrung Unseres Geheimen-Ratbes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Wenn unv soweit entweder unter Verhältnissen, welche vie Nothwendigkeit einer 
Kriegsbereitschaft in nahe Aussicht stellen, oder nach bereits eingetretener Mobilmachung 
Unseres Truppenkorps die Erwerbung der für die Kriegsstärke desselben erforderlichen 
Zahl von Reit= und Zug-Pferden vurch freien Einkauf unthunlich erscheint, so kann durch 
eine von Uns zu erlassende Verordnung jene Vervollständigung im Wege der Zwangs- 
abtretung gegen den vollen Ersatz des Werthes verfügt werden. 
Art. 2. 
Die durch Zwangsabtretung aufzubringende Pferdezahl wird unter die Oberamts- 
bezirke nach dem Verhältniß der in denselben befindlichen, mindestens vier Jahre alten, für 
den Kriegsvienst tüchtigen Pferde auf den Grund einer deßbalb vorzunehmenden Aufzeich- 
nung dieser Perde vertbeilt. 
Art. 3. 
Nach getroffener Repartition wird von dem Königl. Kriegs-Ministerium in jedes 
Oberamt eine aus drei Personen bestebende Militär-Commission abgeordnet, wesche die 
Erwerbung der Pferde unter der Leitung des Oberamtmanns zu besorgen hat. 
Art. 4. 
Dieser Commission sind alle in der vorgenommenen Auszeichnung enthaltenen Pferde 
vorzuführen, wozu die Besitzer bei Vermeidung einer nach Art. 1 des Polizeistrafgesetzes 
zu bemessenden Strafe außzufordern sind.
	        
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