Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Unter den vorgeführten Pferden wählt sodann die Commission die für den Militär- 
zweck tauglichsten aus. 
Art. 5 
Nach erfolgter Auswabl der Pferde wird der Werth derselben sofort festgesetzt, mögen 
sie zur unmittelbaren Erwerbung bestimmt sepn oder für einen späteren Ankauf (Art. 8) 
vorgemerkt werden wollen. 
Der für die ausgewählten Pferde zu ersetzende Werth wird (sofern die Militär-Com- 
mission und der Pferde-Figenthümer sich nicht über die Ersatzleistung einigen) durch eine 
Commissson ausgemittelt, welche aus drei Personen besteht und folgendermaßen zusammen- 
gesetzt wird: 
aus einem Mitgliede der Militär-Commission, 
aus einem von dem Gemeinderath der Oberamtsstadt zu ernennenden Sachver- 
ständigen bürgerlichen Standes und 
aus einem von diesen beiden gewäßlten Mitgliede. 
Sollten die beiden Ersteren sich hierüber nicht zu vereinigen wissen, so wird das 
dritte Mitglied durch das Oberamt ernannt. 
Die Mitglieder der Schätzungs-Commission, welche dem bürgerlichen Stande ange- 
hören, werden von dem Oberamtmann mittelst Handgelübdes in Pflichten genommen. 
Wenn sich die Mitglieder der Commission über den für jedes einzelne Pferd zu er- 
setzenden Werth nicht vereinigen, werven die Anschläge der einzelnen Mitglieder zusammen- 
gerechnet und mit der Zahl der sämmtlichen Mitgliever dividirt; die sich hiedurch ergebende 
Zahl bestimmt sodann den für das einzelne Pferd zu ersetzenden Werth. 
Die Kosten dieses Schätzungsverfahrens werden von der Staatskasse bestritten. 
Art. 6. 
Findet der Pferde-Eigenthümer den von der Schätzungs-Commission bestimmten Preis 
nicht annehmbar, so hat auf den Antrag des Eigenthümers oder der Militär-Commission 
das Oberamtsgericht des Bezirks, wo die Auswahl erfolgt ist, unverzüglich eine neue 
Schätzung anzuordnen; auch ist dasselbe zur Entscheidung des über den Entschädigungs- 
betrag entstehenden Rechtsstreits in erster Instanz zuständig. 
Der Eigenthümer eines zunächst nur zur Zwangsabtretung vorgemerkten Pferdes ist 
gleichfalls zu alsbaldiger Erhebung des Anspruchs auf Entschädigung vor demselben Ober- 
amtsgerichte berechtigt.
	        
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