Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

C) Königliche Verordnung, 
betreffend ein Verbot der Ausfuhr von Haber über die Zollvereinsgrenze. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Im Einverständnisse mit anderen Staaten des Zollvereins haben Wir, nach Anhörung 
Unseres Gebeimen-Rathes, beschlossen und verordnen, wie folgt: 
8. 1. 
Auf den Grund des Art. 3 des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838 wird die Ausfuhr 
von Haber über die Zollvereinsgrenze bis auf Weiteres verboten. 
– 2. 
Uebertretungen dieses Verbots werden als Contrebande in Gemäßbeit des Zollstraf- 
gesetzes vdm 15. Mai 1838 geahndet. 
Mit dem Vollzuge dieser Verordnung, welche mit dem Tage ihrer Verkündigung in 
Wirksamkeit tritt, ist Unser Finanz-Minister beauftragt. 
Stuttgart den 17. Mai 1859. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Geheimen-Cabineis: 
Maueler.
	        
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