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und biebei nachstehender Beschluß gefaßt worden ist, wird derselbe Behufs der Herbeifüh-
rung einer gleichförmigen Behandlungsweise biemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) vie bezüglich der Zulassung ausländischer Rechtsanwälte vor den K. württemhergi-
schen Gerichten bestehenden, in dem Gemeinbescheid vom 29. September 1854
unter Ziff. I. Lit. A., Nro. 2 und Lit. B. Nro. 6 (Reg.Blatt von 1854, S. 104,
105) hervorgehobenen gesetzlichen Beschränkungen beziehen sich zunächst nur auf
solche Cinvilrechtsstreitigkeiten, welche vor den K. württembergischen Ge-
richten anhängig sind.
2) Zu Verbandlungen, welche von württembergischen Gerichten auf Requisition
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ausländischer Gerichte in — bei diesen anbängigen Civil-Rechtsstreitigkeiten
vorgenommen werden, sind daher auch auswärtige Rechtsanwälte sowohl in der
Eigenschaft als Bevollmächtigte, wie als bloße Beistände oder Fürsprecher
der Parteien zuzulassen, vorausgesetzt, daß bei den Gerichten verjenigen Staaten,
welchen sie angehören, die württembergischen öffentlichen Rechtsanwälte gleichfalls
in solcher Weise zugelassen werden;
Letzteres ist insbesondere auch im Königreich Bayern der Fall, da nach der
von der K. bayerischen Regierung gegebenen Zusicherung vie württembergischen
öffentlichen Rechtsanwälte sowohl als Bevollmächtigte, wie als Beistände der Par-
teien vor K. bayerischen Gerichten in Requisitions fällen zugelassen werden,
und es findet daher dasjenige, was in dem schon erwähnten Gemeinbescheide vom
29. September 1854 a. a. O. über den Mangel der Reeciprocität von Seite
Bayerns und über die hieraus sich ergebende Folge der gänzlichen Ausschließung
K. bayerischer Advokaten bemerkt worden, auf Requisitionsfälle keine An-
wendung.
Beschlossen im Civil-Senate des K. Obertribunals.
Stuttgart den 27. Mai 1859.
fizer.