Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Aufhebung von Vorschriften bezüglich der polizeilichen Aufsicht auf den 
"„ Verkehr mit Linnengarn und die Leinwandweberei. 
Nachdem in Folge der fortschreitenden Entwicklung der Linnen-Industrie die in der 
Weberordnung vom 10. December 1720, sowie in verschiedenen einzeln ergangenen Ver- 
fügungen enthaltenen Vorschriften über den Gebrauch gepfechteter Garnhäspel und Weber- 
blätter sich als überflüssig erwiesen haben, so werden in Gemäßheit höchster Entschließung 
Seiner Königlichen Majestät vom 1. d. M. diese Vorschriften, insoweit sie von den 
Bestimmungen der Maasordnung vom 30. November 1806 (Reg. Blatt S. 135) ab- 
weichen, insbesondere die Verfügung des Ministeriums vom 18. April 1827, betreffend die 
polizeiliche Aufsicht auf den Verkehr mit Linnen-Garn und auf die Leinwandweberei 
(Reg. Blatt S. 124), die Verfügung vom 18. Februar 1828, betreffend die Schau und 
Stempelung der Weberblätter (Reg. Blatt S. 102) und die Verfügung vom 28. Novem- 
ber 1843, betreffend die polizeiliche Controlirung der Leinwandweberei (Reg. Blatt S. 809) 
biemit aufgehoben. 
Es treten hienach die Vorschriften über die Stempelung der Weberblätter und den 
Gebrauch ungestempelter Blätter, über die obrigkeitliche Schau der Weberblätter und die 
Bezeichnung der Leinwand mit dem Namen des Verfertigers und dem von ihm gebrauch- 
ten Geschirr außer Wirkung. 
In Absscht auf das Maaß der Garnhäspel finden die Vorschriften des KF. 18 der 
Maasordnung mit der Bestimmung Anwendung, daß nach Maaßgabe der Verordnung vom 
15. Februar 1815, betreffend nähere Bestimmungen über die Beobachtung ver Maasordnung 
(Reg. Blatt S. 49) Punkt VII. der Gebrauch gepfechteter Garnhäspel nur dann notb- 
wendig ist, wenn Garn nach Schnellern, also nicht nach dem Gewichte, sondern nach der 
württembergischen Haspelung verkauft oder um den Lohn gesponnen wird. 
Bezüglich der Visitationen der Garnhäspel der mit deren Verfertigung, sowie 
mit dem Spinnen auf den Verkauf oder um den Lohn beschäftigten Personen und der 
Gewichte und Maaße der Weber finden die Vorschriften ver S#. 43, 44 und 46 der Maas- 
ordnung und bezüglich der Bestrafung von Verfehlungen gegen die Vorschriften über das
	        
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