Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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stanzen entscheidend ist (Art. 10 desselben Gesetzes, Reg. Blatt S. 487), so werden sämmt- 
liche Oberamtsgerichte hiemit erinnert, bei den Sportelansätzen auf eine vorgängige zu- 
verlässige Ermittlung des wahren Streitwerths stets pflichtmäßig Bedacht 
zu nehmen. 
Stuttgart den 9. Februar 1860. Wächter. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der rechtlichen Persönlichkeit. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 18. d. M. 
der von einem Frauenverein und den Doktoren Camerer und Heller in Stuttgart geleiteten 
orthopädischen Armenheil-Anstalt „Paulinenhülfe“ die Rechte einer juristischen Person gnä- 
digst verliehen, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 19. Januar 1860. Linden. 
b) Verfügung, betreffend die Pfechtung von Gefässen aus Glas oder Thon für den Verkauf 
von Essig. 
Nachdem durch den Art. 9 des Finanzgesetzes für das Jahr 1. Juli 18/3/49 vom 
29. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 321) die Ausschanksabgabe von Essig aufgehoben worden 
und hienach in Gemäßbeit des §. 20 der Maasordnung vom 30. November 1806 (Reg. 
Blatt S. 135) bei dem Verkauf von Essig nicht mehr die Schenk-Maas, sondern die 
Hell-Eich (10 Hell-Eich. Maas = 11 Schenk-Maas) in Anwendung zu bringen ist, wird in 
Absicht auf die Pfechtung von gläsernen und thönernen Gefässen nach dem Hell-Eich-Maas 
verfügt, daß das Pfechtzeichen bei solchen nach Maaßgabe des §. 35 der Maasordnung 
in zwei sich gegenüberstehenden Hirschhörnern zu bestehen bat. 
Im Uebrigen finden auf solche Gefässe die §§. 1 bis 20 des in der Verordnung vom 
15. Februar 1815 über vie Beobachtung ver Maasordnung (Reg. Blatt S. 49) enthaltenen 
Regulativs in Hinsicht auf die Trinkgeschirre der Wirthe analoge Anwenvung. 
Hienach haben die Betheiligten und die Polizeibehörden sich zu achten. 
Stuttgart den 24. Jannar 1860. Linden.
	        
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