Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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C) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die veränderte Festsetzung der Anfangszeit des Langholzflößens 
auf der Enz und Nagold. 
Da man für angemessen gefunden hat, den durch die Verfügung der Ministerien des 
Innern und der Finanzen vom 17. November 1848 (Reg. Blatt S. 567) auf den 15. März 
festgesetzten Anfangstermin der Langholzflößerei auf der Enz und Nagold auf den 1. März 
zu verlegen, so wird diese Aenderung mit dem Anfügen veröffentlicht, daß, wenn unge- 
wöhnliche Witterung und Wasserstand oder der Vorfloh des Scheiterholzes eine Ausnahme 
erfordern, das Geeignete vurch die mit der Beaufsichtigung der Floßeinrichtungen auf der 
Enz und Nagold beauftragten Forstämter bekannt gemacht werden wird. 
Stuttgart den 13. Jannar 1860. 
Linden. Knapp. 
Am 15. Januar d. J. ist das Reglster des Regierungs-Blatts von 1859 ausgegeben worden. 
  
Gedfuckt bei G. Hassel brink.
	        
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