Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

W3. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Mürttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 19. März 1860. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz über die Stellung unter pelizeiliche Aufsicht nach erstandener Strafe. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Behandlung der zur Stellung unter 
— 
prelizeiliche Aufsicht oder zur Ortelegränzung verurtheilten Persenen. — Verfügung, betreffend die 
Maßregeln der Aufsicht und Fürsorge, welche in Beziehung auf die unvermöglichen, sowie die zur 
Stellung unter volizeiliche Aufsicht eder zur Ortebegränzung verurtbeilren Strafgesangenen unmit= 
telbar vor und nack ihrer Entlassung aus der Strafanstalt zu treffen sind. — Bekannt- 
machung, betreffend den Beitritt der freien Stadt Lübeck zu der (Gothaer Convention wegen Ueber- 
nahme der Heimathlosen. — Verfügung in Betreff der Ausfertigung von Geburtsscheinen über die von 
Ausländerinnen im Känigreich geborenen Kinder. — Uerfügung, betreffend die Extrapest= und Estafetten- 
taxe pro 1860 —61. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesez 
über die Stellung unter polizeiliche Aufsicht nach erstandener Strafe. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Wöürttemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir wie folgt: 
Art. I. 
Die Strafgerichte können, wenn sie einen Inländer zu zeitlicher Freiheitsstrafe ver- 
urtheilen, zugleich erkennen, daß derselbe nach erstandener Strafe der polizeilichen Aussicht 
unterworfen sei.
	        
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