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zung verurtheilten Personen nach den gleichen Vorschriften zu verfahren, wie solche in
Betreff der zur Stellung unter poelizeiliche Aufsicht Verurtheilten im Vorstebenden er-
tbeilt sind.
S. 27.
Hinsichtlich der Aufbelbung der wegen polizeilicher Uebertretungen erkannten Orts-
begränzung vor Ablauf der im Straferkenntnisse bestimmten Frist wird auf Art. 91,
Ziff. 3 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oetober 1839 und auf Art. 8 des Gesetzes vom
19. November 1858 verwiesen.
Zur Erledigung ver Gesuche um Aufhebung der gerichtlich erkannten Stellung
unter polizeiliche Aufsicht im Gnadenwege ist vermöge höchster Entschließung Seiner
Königlichen Majestät vom 28. Juli 1845 das Justizministerium ermächtigt; derartige
Gesuche sind zunächst dem Untersuchungsgericht zur weiteren Einleitung zu übergeben.
Jedoch ist auch den Oberämtern vermöge hböchster Entschließung Seiner König-
lichen Majestät vom 12. December 1845 die Befugniß eingeräumt, über die Auf-
bebung sowohl der gerichtlich erkannten Stellung unter polizeiliche Anfsicht als der von
ver Kreisregierung erkannten Ort#hegränzung in dem besonderen Falle, wenn die Aufhebung
zum Zweck der Auswanverung nachgesucht wird, unter dem Vorbehalte zu erkennen,
daß die betreffende Beschränkung von selbst wieder in Wirksamkeit tritt, wenn der Aus-
wandernde vor dem im Erkenntniß bestimmten Zeitpunkt ihrer Beendigung in das König-
reich zurückkehrt.
8. 2B.
Die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 29. Juli 1845 in
Betreff der Behandlung der zur Ortsbegränzung und zur Stellung unter polizeiliche Auf-
sicht verurtheilten Personen (Reg. Blatt S. 260 ff.) tritt außer Wirkung.
Vorübergebende Bestimmungen.
8. 29.
Die Verwalter der Strafanstalten haben auch in Betreff derjenigen
Gefangenen, welche vor Verkündung des Gesetzes vom 19. November 1858 zur Stellung
unter polizeiliche Aufsicht oder zur Ortsbegränzung verurtheilt worden sind, falls nicht die
Entbindung derselben von diesen Maßregeln nach Art. 10 des Gesetzes schon vor ihrer
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