Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Patentabgabe von den Handelsreisenden aus der Schweiz. 
Nachdem der Kanton Luzern kürzlich dem zwischen ver diesseitigen Regierung und 
mehreren Schweizer Kantonen getroffenen Uebereinkommen wegen gegenseitiger Befreiung 
der Handelsreisenden von den Patentabgaben nachträglich ebenfalls beigetreten ist, wird 
dieß unter Bezugnahme auf die Verfügungen vom 23. Februar 1853 (Reg. Blatt S. 68), 
3. März 1853 (Reg. Blatt S. 75) und 13. Juni 1855 (Reg. Blatt S. 167) mit dem 
Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß künftig auch die Handelsreisenden aus 
dem Kanton Luzern die Befreiung von der Patentaceise (Instruction zu dem Aeceise= 
gesetz vom 18. Juli 1824, §. 2, letzter Absatz) zu genießen haben. 
Stuttgart den 30. December 1859. 
Knapp. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrinke.
	        
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