Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Art. 16. 
Vergütung der Transttgebühr. 
Die nach den Bestimmungen des Art. 15 auszumittelnden Transitgebühren sind in ab- 
gerundeten jährlichen Pauschal-Summen zwischen den betheiligten Verwaltungen zu ffriren. 
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite 
Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-Beträge nach vor- 
stehenden Grundsätzen anzutragen. 
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen Er- 
mittelung erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach 
der neuen Ermittelung sich berausstellende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen, 
und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit welchem die eine neue Bemessung be- 
gründende Aenderung der Verhältnisse eingetreten ist. 
Art. 17. 
Vereinsbriefporkotaren. 
Die gemeinschaftlichen Pototaren für die Vereins-Correspondenz werden nach der Ent- 
fernung in gerader Linie bemessen und betragen für den einfachen Brief (vergl. Artikel 18): 
bei einer Entfernung « 
Oest. Währ. Südd. Mähr. 
bis zu 10 Meilen einsch.... 1 Sgr. oder 5 Rikr. oder 3 Kr. 
über 10 bis zu 20 Meilen einsch. 2 „ „ 10 „ „ 6 Kr. 
über 20 Meilen 3 „„ 15 „ „ 9 Kr. 
je nach der Landeswährung. 
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine ge- 
ringere Taxe besteht, kann diese geringere Tare nach dem Cinverständnisse der dabei be- 
teiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Art. 18. 
Gewicht des einfachen Briefes, Gewichts= und Taxprogression. 
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (##0 des 
Zollpfundes) wiegen. 
Für jeres Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für 
einen einfachen Brief zu erheben.
	        
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