122 Hypothelenrechtliche Fragen.
vor der Abtheilung besteht, bestritten, und gehen namentlich
im Gebiete des Mainzer LR. die Ansichten auseinander
(Kurz, Mainz. LR. S. 216, 385). Doch ist so
viel zweifellos, daß die Beschwerdeführer hinsichtlich des
errungenschaftlichen Vermögens Betheiligte im Sinne des
8 27 Hyp.-Ges. sind, da ihnen als Erben ihres Vaters
bei erfolgender Abtheilung zwei Dritttheile dieses Vermögens
gebühren, und der angeführte Paragraph Dinglichkeit
des durch den Eintrag zu sichernden Rechts nicht
fordert. Was aber die Frage betrifft, ob das Verwaltungs=
und Nießbrauchsrecht der Wittwe an keine
Schranken gebunden ist, in welchem Falle es durch
den Eintrag der Protestation allerdings eine ungerechtfertigte
Beeinträchtigung erleiden würde, so besteht
darüber Streit, dessen Austragung gemäß § 112 a. a. O.
zur Zusländigkeit des Proceßrichters gehört. Von dem
Ausgange dieses Rechtsstreits hängt es sodann ab, ob
der Eintrag der Protestation zu löschen ist. Beschluß
des Obersten Landesgerichts vom 16. October 1894.
Reg.-Nr. III 52/94.
3. Widerspruch Betheiligter gegen eine
Löschung. Umfang der hypothekenamtlichen
Zuständigkeit; Verweisung auf den Rechtsweg.
Gemäß § 92 Hyp.-Ges. ist das Hypothekenamt auf die
Hypotheken und die damit nach Inhalt des Hypothekengesetzes
verbundenen Gegenstände, soweit sie als nichtstreitiges
Rechtsgeschäft zu betrachten sind, beschränkt.
Das Hyp-Amt hat, sobald der Gegenstand in eine Rechtsstreitigkeit
übergeht oder einer richterlichen Entscheidung
bedarf, dem Verlangen des Betheiligten nach Umständen
durch eine Vormerkung im Hypothekenbuch zu entsprechen,
übrigens die Parteien zum Rechtswege zu verweisen.
Das Letztere gilt, wie sich aus § 158 Abs. 4 mit § 112
ergibt, insbesondere auch für den Fall eines Widerspruchs
der Betheiligten gegen die von einem Anderen beantragte