Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

122  Hypothelenrechtliche  Fragen.

vor  der  Abtheilung  besteht,  bestritten,  und  gehen  namentlich
  im  Gebiete  des  Mainzer  LR.  die  Ansichten  auseinander
  (Kurz,  Mainz.  LR.  S.  216,  385).  Doch  ist  so
viel  zweifellos,  daß  die  Beschwerdeführer  hinsichtlich  des
errungenschaftlichen  Vermögens  Betheiligte  im  Sinne  des
8  27  Hyp.-Ges.  sind,  da  ihnen  als  Erben  ihres  Vaters
bei  erfolgender  Abtheilung  zwei  Dritttheile  dieses  Vermögens
  gebühren,  und  der  angeführte  Paragraph  Dinglichkeit
  des  durch  den  Eintrag  zu  sichernden  Rechts  nicht
fordert.  Was  aber  die  Frage  betrifft,  ob  das  Verwaltungs=
  und  Nießbrauchsrecht  der  Wittwe  an  keine
Schranken  gebunden  ist,  in  welchem  Falle  es  durch
den  Eintrag  der  Protestation  allerdings  eine  ungerechtfertigte
  Beeinträchtigung  erleiden  würde,  so  besteht
darüber  Streit,  dessen  Austragung  gemäß  §  112  a.  a.  O.
zur  Zusländigkeit  des  Proceßrichters  gehört.  Von  dem
Ausgange  dieses  Rechtsstreits  hängt  es  sodann  ab,  ob
der  Eintrag  der  Protestation  zu  löschen  ist.  Beschluß
des  Obersten  Landesgerichts  vom  16.  October  1894.
Reg.-Nr.  III  52/94.

3.  Widerspruch  Betheiligter  gegen  eine
Löschung.  Umfang  der  hypothekenamtlichen
Zuständigkeit;  Verweisung  auf  den  Rechtsweg.
Gemäß  §  92  Hyp.-Ges.  ist  das  Hypothekenamt  auf  die
Hypotheken  und  die  damit  nach  Inhalt  des  Hypothekengesetzes
  verbundenen  Gegenstände,  soweit  sie  als  nichtstreitiges
  Rechtsgeschäft  zu  betrachten  sind,  beschränkt.
Das  Hyp-Amt  hat,  sobald  der  Gegenstand  in  eine  Rechtsstreitigkeit
  übergeht  oder  einer  richterlichen  Entscheidung
bedarf,  dem  Verlangen  des  Betheiligten  nach  Umständen
durch  eine  Vormerkung  im  Hypothekenbuch  zu  entsprechen,
übrigens  die  Parteien  zum  Rechtswege  zu  verweisen.
Das  Letztere  gilt,  wie  sich  aus  §  158  Abs.  4  mit  §  112
ergibt,  insbesondere  auch  für  den  Fall  eines  Widerspruchs
der  Betheiligten  gegen  die  von  einem  Anderen  beantragte