Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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2) Verfügung über die Beschränkung des Postdienstes an Sonn= und Festtagen, 
3) Bezeichnung der Stunden der Leerung des Briefkastens, 
4) Uebersicht der Ankunft= und Abgangszeiten der Posten, 
5) die Brief-, Fahrpost= und Personengeldtarife, und 
6) das Regulativ für die Gepäckträgergebühren. 
Die Brief= und Fahrposttarife, sowie diese Posttransport-Ordnung sind bei jeder 
Poststelle käuflich zu erhalten. 
Die Poststellen sind verpflichtet, über bestebende Vorschriften und Tarife auf An- 
suchen jede mögliche Auskunft bereitwillig zu ertheilen. 
Zweiter Abschnitt. 
Briefpo st. 
8. 30. 
Gegenstände der Briefpost. 
I. Zur Briefpost gebören: 
1) Briefschaften von ven Mitgliedern der Regenten-Familien der Postvereinsstaaten 
und des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, ohne Beschränkung auf ein bestimmtes 
Gewicht. 
2) Briefe ohne Werthsangabe, ohne Nachnabme und ohne Baar-Einzahlung bis zum 
Gewicht von 4 Loth einschließlich, ohne Unterschied des Formats. 
3) Schwerere Briefe und Schriftenpackete bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließ- 
lich, wenn veren Beförderung mit der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Bei- 
satz auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst Marken verlangt ist. 
4) Rekommandirte Briefe. 
5) Briefe mit Waarenproben und Mustern und Sendungen unter Band, je bis zum 
Gewicht von ½ Pfund einschließlich; sowie Recepisse, Rückmeldungen, postamtliche An- 
fragen, Laufzettel u. dergl.
	        
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