Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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6) Portofreie Dienstkorrespondenzen (§. 10) bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließ. 
lich, auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf der Adresse. 
7) Zeitungen (88. 40—49). 
II. Gewöhnliche und rekommandirte Briefe, welche augen fällig undeklarirtes 
Geld oder andere kennbare werthvolle Einlagen enthalten, werden bis zu dem Marimal 
gewicht mit der Briefpost versendet. 
III. Außerdem sind die aus dem nicht zum Postverein gehörigen Ausland mit der 
Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briefpost 
geeigneten Sendungen ohne Unterschied des Gewichts, insofern die Vorschriften über vie 
zollamtliche Behandlung nicht entgegensteben, mit der Briefpost weiter zu befördern, unr 
sowohl binsichtlich der Tarirung, als auch in Betreff des Portobe zugs als Briefpostsen 
dungen zu behandeln. 
I. Briefe. 
. 31. 
Adresse, Außenseite und Verschluß. 
Bezuͤglich der Adressirung, der äußeren Beschaffenheit und des Verschlusses der Briefe 
gelten die oben §§. 5—7 angeführten Vorschriften. 
Der Verschluß kann im Allgemeinen durch jeves hiezu geeignete Bindemittel bewirkt, 
aber bei Briefen nach Gegenden unter beißen Himmelsstrichen darf Siegellack oder 
anderes durch Wärme sich auflösendes Material nicht benützt werden. 
Rekommandirte Briefe nach dem Postvereins-Auslande, z. B. nach Frankreich, Belgien, 
Großbritannien, müssen in der Regel mit Kreuz-Couverten und mehreren Siegelabdrücken 
versehen seyn. 
ein 
g. 32. 
Briefportotaxe. 
I. Die Tare wird nach der Entfernung in gerader Linie bemessen und beträgt fur 
den einfachen Brief (im Falle der Frankirung 88. 33, 34.) 
A. im Vereinsverkehr: 
bei einer Entfernung 
bis zu 10 Meilen einschließlich 3 kr. süvdeutsche Währung (oder 5 Neukr. österreichische 
Währung oder 1 Sgr.);
	        
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