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über 10 bis zu 20 Meilen einschließlich 6 kr. (oder 10 Neukr. oder 2 Sgr.);
über 20 Meilen einschließlich 9 kr. (oder 15 Neukr. oder 3 Sgr.),
je nach der am Orte der Erhebung des Portos geltenden Landeswährung;
B. im Inlande:
obne Rücksicht auf die Entfernung des Bestimmungsorts 3 kr.
Als Porto von Ortsbriefen (Korrespondenzen innerhalb des Aufgabe-Postorts)
und von Briefen zwischen Postorten, welche nicht uber eine Meile von einander entfernt
liegen, wird im Inlande für den einfachen Brief 1 kr. erboben.
Die bei einer inlänoischen Poststelle zur Aufgabe kommenden Briefe nach Orten des
Bestellbezirks derselben werden ohne eine Gebühr den betreffenden Amtsboten übergeben.
II. Als ein fache Briefe werden solche behandelt, welche nicht mehr als ein Loth
(32 Lotb = 1 Zollpfund) wiegen.
Für jedes Lotb und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für
einen einfachen Brief zu erheben.
Hienach wird für schwerere Briefe
über 1 Lotb bis 2 Loth einschließlich der 2f.ache
„ 2 „ „ 3 „ „ „ FIfache
„ 3 „„ „ 4„ „ sache
Betrag des Portos für einfache Briefe und so fort für jedes weitere Loth der Betrag des
einfachen Portosatzes mehr berechnet.
g. 33.
Frankirung; Freimarken.
1) Bei Briefen soll in der Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden. Eine
theilweise Frankirung ist nicht zulässig.
2) Die Frankirung geschieht, auch bei Briefen nach dem Vereins-Auslande, ausschließ-
lich mittelst Freimarken, welche bei jeder inländischen Post-Expedition in fuͤnf verschiedenen
Sorten zu l, 3, 6, 9 und 18 kr. einzeln oder in größerer Anzahl käuflich zu haben sind.
3) Das Frankiren eines Briefs mit Marken ist in der Regel nicht durch den Post-
beamten, sondern durch den Aufgeber selbst in der Art zu bewirken, daß auf der Avreß-
seite des Briefs rechts in der oberen Ecke eine oder so viele Marken neben einander
befestigt werden, als zur Deckung ves tarifmäßigen Portos erforderlich sind.
Auf die Siegelseite des Briefs dürfen nur die Marken geklebt werden, welche auf
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