Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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ver Adreßseite ohne Beeinträchtigung der Deutlichkeit ver Aufschrift nicht mebr angebracht 
werden können. 
Bei Kreuzband-Sendungen sind die Marken auf dem Kreuz= oder Streifband auf 
der Avreßseite so anzubringen, daß das Band ohne Verletzung ver Marken abgenommen 
werden kann. 
4) Zur Frankirung der bei den inländischen Poststellen aufzugebenden Briefe 
können nur württembergische Freimarken verwendet werden. 
5) Wenn Briefe mit Freimarken oder gestempelten Couverten einer fremden Post. 
verwaltung zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfrankirte Briefe zu behandeln 
und die fremden Marken rc. als ungültig zu bezeichnen. 
Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem die 
Marken oder die gestempelten Couverte angehören, so zieht die empfangende Poststelle von 
dem Avressaten nur das nach Abzug ves Werths der Marken oder des Couverts verblei. 
bende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Avressaten ven Werth der unrichtig 
verwendeten Marken gegen Rückgabe ves mit denselben versebenen over des gestempelten 
Briefcouverts. 
6) Briefe, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, welche schon 
einmal im Gebrauch gewesen sind, werden als nicht frankirt behandelt und bei der 
Absendung mit Porte belegt. Die anzusetzende Tare wird vurch den Beisatz auf dem 
Briefe: „wegen schon gebrauchter Marke" begründet. 
7) Liegt die Wahrscheinlichkeit vor, daß die aufgeklebten Marken nachgemacht oder 
durch Zusatz, Auslöschung des Entwerthungszeichens oder durch sonstige Aenderung ver 
fälscht sind, se hat die Aufgabe-Poststelle den betreffenden Brief ver Postdirektion zu weiterem 
Verfahren vorzulegen. v 
Die Fälschung von Freimarken zu rechtswidrigem Zwecke und die Beihülfe dazu, 
sowie die wissentliche Verwendung falscher oder verfälschter Marken zur Frankirung von 
Briefen wird gerichtlich bestraft. 
8) Die Poststellen dürfen die Marken weder zu einem höheren noch zu einem nie 
deren Preise verkaufen, als der auf den Marken ausgedrückte Werth beträgt. 
9) Für verlorene oder sonst zu Grunde gegangene, für beim Gebrauch verdorbene, 
sowie für irrthümlich over zu viel verwendete Freimarken leistet die Postverwaltung keinen 
Ersatz.
	        
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