Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Handzeichnungen, sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich 
u. s. w. hergestellt seyn. 
7) Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher 
Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des 
Namens oder der Firma des Absenders. 
8) Den Preiscouranten, Cirenlaren und Empfehlungsschreiben kann noch eine innere, 
mit der äußeren übereinstimmende Adresse, sowie Ort, Datum und Namensunterschrift 
binzugefügt werden. 
9) Cirkulare von Handlungshäusern dürfen mit ver handschriftlichen Unterzeichnung 
der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen seyn. Auch die als 
Anzeigen über Firmazeichnungen dienenden und diese Firmazeichnungen selbst entbaltenden 
Cirkulare dürfen unter Band versendet werden. 
10) Den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Korrektur, vie 
Ausstattung und den Druck betreffen, binzugefügt werden. In Ermanglung des Raums 
dürfen solche Zusätze auch auf besonderen, den Correkturbogen beigefügten Zetteln an 
gebracht seyn. 
Das Manuseript darf dagegen den Korrekturbogen nicht beigefügt werden. 
11) Senvungen, welche sich zur Beförderung unter Band gegen die ermäßigte Tare 
nicht eignen, können vor der Absendung dem Auf#geber zurückgestellt werden. Werden ver. 
gleichen Sendungen abgeschickt, so ist das gewöhnliche Briefporto nebst dem Zuschlage 
obne Berücksichtigung der verwendeten Kreuzbandmarken anzusetzen. 
12) Auf die portofrei zu befördernden Gegenstände finden, falls die Versendung 
unter Band erfolgt, nur die Vorschriften über die Beschaffenbeit und Anlegung des Ban-. 
des Anwendung. 
S. 36. 
Waarenproben und Muster. 
1) Für Waarenproben und Muster, welche so verpackt sind, daß die Beschränkung 
des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird bis zu 2 Loth einschließlich 
und ferner für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. 
2) Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Tare eintreten soll, nur ein ein 
sacher Brief (1 Lotb einschließlich) beigefügt over angehängt seyn, welcher bei der Aus- 
tarirung mit der Waarenprobe over dem Muster zusammen zu wägen ist.
	        
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