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als denjenigen, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung —
nach der Wahl des Abonnenten — von dem Postamt des Bestellungs= oder des Verlags-
orts zu erfolgen, und haben die betreffenden Poststellen sich hierüber die erforderliche amt-
liche Mittheilung zu machen.
2) Für die Nachsendung der Zeitung nach einem anderen Ort hat der Besteller bis
zum Schluß des Abonnementstermins eine Gebühr von 35 kr. (50 Neukr. österr. Währ.
oder 10 Sgr.) zu entrichten.
Bei Ueberweisung inlänvischer Zeitungen nach einem anderen Orte des Inlands
darf die Gebühr hiefür die Hälfte des von dem Bestekler bezahleen Abonnementspreises
keinenfalls übeesteigen.
3) Die Ueberweisungsgebühr ist bei der jedesmaligen Ueberweisung der Zeitung an
eine andere Peststelle in Ansatz zu bringen. Insofern jevoch eine Zeitung wieder nach dem
Orte überwiesen wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden bat, ist biefür eine
nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
S. 45.
Fremde Beilagen zu Zeitungen.
Beilagen, welche nach Druck, Form und Papier nicht Bestandtheile der betreffenden
inländischen Zeitung bilden, werden nur gegen eine Gebühr von 6 kr. fur jedes Hundert
befördert.
Die Zabl unter 100 Abdrücken wird für ein volles Hundert gerechnet.
Diese Gebühr ist von dem Verleger bei der Aufgabe der betreffenden Zeitungsnum=
mer an das Verlagspostamt voraus zu entrichten.
g. 46.
Tausch= und Probeblätter.
1) Die zwischen den Zeitungsredaktionen zu versendenden Tauschblätter sind wie
Kreuzband-Sendungen (§. 35) zu behandeln, wobei auch die Bedingungen für Kreuzband-
Senvungen zu erfüllen sind.
2) Probeblätter und Ankündigungen von Zeitungen, welche neu erscheinen sollen oder
bereits bestehen, werden unentgeltlich versendet und vertheilt, wenn sie offen und ohne
Bezeichnung bestimmter Empfänger der Post übergeben werden. Sie sind je nach ihrer
Zahl verpackt oder unter Band, nach einzelnen Poststationen abgetheilt und überschrieben,