Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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ports verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemes- 
sener Verschnürung. 
Eine Verpackung in Papier, welches aus Strob oder Holz gefertigt und ebendeß- 
wegen brüchig ist, wird nicht angenommen. 
3) Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwereren 
Fabrpoststücke müssen, soferne nicht der Inhalt over Umfang eine anvere festere Verpackung 
erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt seyn. 
4) Senvungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung over Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, Seidewaaren, Gemälde, 
Kupferstiche u. s. w., sind nach Maßgabe ibres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend 
sicherer Weise in Wachsleimvand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Um- 
ständen (namentlich bei zerbrechlichen Gegenständen) emballirten Kisten u. s. w. zu ver- 
packen. Eine Verpackung in Wachspapier ist nicht genügend. 
5) Sachen, welche anderen Post-Sendungen schädlich werden könnten, sind so zu ver- 
packen, daß eine solche Veschädigung ferne gehalten wird, und zwar: 
a) mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefässe (Flaschen, Krüge u. s. w.) find noch 
besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben fest zu verwahren. Fässer, in 
denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereist, und vie Reife 
gehörig befestigt seyn. 
Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Verpackung, 
namentlich in Kisten, Schachteln u. s. w., auch in Körben aus geflochtenen Weiden, 
welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, 
insofern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der 
Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsortes das Absetzen 
von Feuchtigkeit in größerem Maße zu besorgen ist. 
6) Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen seyn, daß von dem Inbalte des 
Gefässes nichts herausdringen kann. 
7) Wild, welches nicht mehr blutet, darf zwar unverpackt mit der Post befördert, 
muß aber von dem Aufgeber mit Begleitbrief und Signatur verseben werden. Wenn 
mehrere Stücke Wild als eine Sendung angeseben werden sollen, so müssen sie nicht bloß 
an ven Enden, sondern auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eines starken fest um- 
gelegten und versiegelten Leinwandstreifens zusammengebunden oder überhaupt in Netze, 
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