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Brief hineingelegt, sondern müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb
des Briefs so befestigt seyn, daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transports
nicht stattfinden kann.
Briefe mit Metallgeld (Gold, Silber ꝛc.) dürfen das Gewicht von 8 Loth und Briefe
mit Papiergeld das Gewicht von ½ PMfund nicht übersteigen.
3) Schwerere Geldsendungen sind in umschnürten Packeten, Beuteln, Kisten over
Fässer fest zu verpacken, und zwar werden:
a) Sendungen bis zum Gewicht von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht
5000 fl. oder 3000 Thlr. und bei Metallgeld nicht 500 fl. oder 300 Thlr. über-
steigt, in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Papier
angenommen.
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung
in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder besteben, gut umschnürt und ver-
näht und die auswendige Naht versiegelt seyn.
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, mussen von wenig-
stens voppelter Leinwand, die Nath darf nicht auswendig, der Kropf nicht zu kurz,
und da, wo ver Knoten geschürzt ist und außerdem über beiden Schnur-Enden
muß das Siegel deutlich aufgedrückt seyn. Die Schnur, welche den Kropf umgibt,
muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sol-
len nicht über 50 Pfund wiegen. 6
Die Geldkisten müssen von starkem Holze verfertigt, gut gefügt und fest vernagelt
seyn, oder gute Schlösser haben. Sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln ver-
sehen, und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen seyn, daß sie andere
Gegenstände nicht beschädigen können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gur
bereift und mit Handhaben (Handschlingen) verseben seyn.
Die Gelofässer müssen gut bereift, die Schlußreife angenagelt und an beiden Böven
dergestalt verschnürt und versiegelt seyn, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver-
letzung der Umschnürung und des Siegels nicht möglich ist.
4) Bei Packeten mit Metall-Geld in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt seyn.
Gelver in Fässern oder Kisten sind in Benteln oder Packeten zu verpacken.
5) Ausnahmsweise dürfen Geldsendungen in Silber, welche von inländischen
Staatskassenämtern nach inländischen Vestimmungsorten aufgegeben werden:
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