Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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2) Die Postbeamten haben in allen Fällen, in welchen sie eine Sendung als eine 
zoll- oder steuerpflichtige erkennen, bei der Aufgabe den Beischluß der erforderlichen Pa 
piere zu verlangen, oder, wenn sie bei der Ankunft einer solchen Sendung einen Mangel 
in den Erfordernissen für den Transport erkennen oder vermuthen, vor der Ablieferun a 
der betreffenden Steuerbehörde Anzeige zu machen. Die etwaige Nichtbeachtung dieser 
Obliegenheit Seitens eines Postbeamten kann jedoch die Absender oder Empfaͤnger steuer 
pflichtiger Gegenstände von den durch sie selbst verwirkten Strafen und sonstigen Nach 
theilen nicht befreien. 
8. 60. 
Fahrpost-Sendungen gegen Rückschein. 
Wenn der Absender eines nach einem Orte des Vereinsgebiets oder nach einem 
inländischen Orte bestimmten Fabrpoststücks eine von dem Adressaten auszustellende Em. 
pfangsbescheinigung (Retour-Recepisse) zu erhalten wünscht, so bat er ein solches Ver 
langen durch die Bemerkung: „gegen Rückschein“ (Retour-Recepisse) auf der Adresse aus- 
zudrücken und hiefür eine Gebühr von 6 kr. bei der Aufgabe der Sendung zu e 
richten. " 
nt- 
S. 61. 
Aufgabeschein. 
Ueber jede mit der Fahrpost zu befördernde Sendung wird dem Aufgeber auf Ver. 
langen ein Aufgabeschein (Postschein) gegen eine Gebühr von 2 kr. ertbeilt. Bei Sen. 
dungen, welche aus mehreren zu einem Bogleitbriefe gebörigen Stucken besteben, ist 
nur ein Aufgabeschein auszufertigen. 
Der Schein muß von dem Aufgeber sogleich bei ver Aufgabe der betreffenden Sen- 
dung gefordert werden; ein späteres Verlangen bleibt unberücksichtigt. 
8. 62. 
Fahrposttare im Allgemeinen. 
1) Das Porto für alle im Vereinsverkehre und im Inlande vorkommenden Fabrpost 
Sendungen wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungs- 
ort ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen und auf die Sxedition in Einer Summe 
berechnet. 
2) Die Entfernungen werden unmittelbar von Ort zu Ort gemessen.
	        
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