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2) Die Aufgabezeit ist unbeschränkt, mit Ausnahme der Beförderung durch die Eisen-
bahn (§. 75, Ziff. 3).
3) Der Absender muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme der Bestellgebühr, voraus-
bezahlen. Können die Kosten nicht sogleich genau berechnet werden, so muß ein angemessener
Gelrbetrag binterlegt und die Feststellung der Kosten bis zur Rückkunft des Estafetten-
passes ausgesetzt werden.
4) Der Versender hat seinen Namen, Stand und Wohnort anzugeben. Er erhbält
unentgeltlich einen Aufgabeschein, worin zugleich die erfolgte Zahlung oder die einstweilige
Hinterlegung des Kostenbetrags gquittirt wird.
5) Die Kosten für Estafetten von Mitglievern des Königlichen Hauses, von Gesandt-
schaften und von inländischen Staatsbehörden können auf schriftliches Verlangen akontirt
werden.
8. 75.
Art und Zeit der Beförderung.
1) Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines leichten Wagens. Eisen-
bahnzüge werden, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung zu Pferde
angeordnet hat, ganz oder theilweise benützt, wenn anzunehmen ist, vaß die Senvungen
mit der Eisenbahn ibren Bestimmungsort früher oder wenigstens ebenso bald erreichen,
als bei der Beförderung zu Pferde.
2) Die Abfertigungszeit für die zu Pferde oder mittelst Wagens zu beför-
dernden Estafetten beträgt:
bei der Aufgabe oder Umspedition 15 Minuten, auf den Unterwegsstationen, wo nur
Pferdewechsel stattzusinden hat, 10 Minuten.
Die Meile muß in 45 Minuten zurückgelegt werden.
Estafetten, welche mit der Eisenbahn zu befördern sind, werden mit dem nächst
Kabgehenden dazu geeigneten Zug abgesendet.
Sie müssen bei einer unmittelbar an der Eisenbabn gelegenen Poststelle 15 Minuten
vor Abgang des betreffenden Zugs, und bei einer entfernter gelegenen Poststelle um so
viel Zeit fruher aufgegeben werden, als zum Transport der Sendung vom Posthause
nach der Eisenbahn erforderlich ist.
Mittelst besonderer Bahnzüge können Estafetten versendet werden, wenn auf der
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