Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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wichts oder der Beschaffenheit ꝛc. der Sendungen abweichende Vorschriften, so sind diese 
bei der Aufgabe der Estafetten von den inländischen Poststellen zu berücksichtigen. 
Fünfter Abschnitt. 
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten. 
8. 80. 
Meldung zur Reise. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden entweder bei 
den Poststellen oder an den unterwegs gelegenen und von der Oberpostbehörde bekannt 
gemachten Halteplätzen. 
1) Bei den Poststellen kann die Meldung frühestens drei Tage vor dem Tage 
rer Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post fur die Personenbeförderung statt- 
ñinden. 
Dieser Schluß tritt ein: wenn im Hauptwagen oder in den gestellten Bei-Chaisen 
noch Plätze offen sind, fünf Minuten, und wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die 
Stellung von Bei-Chaisen erforderlich wirr, in der Regel eine halbe Stunde vor der 
festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
Die Meldung muß innerbalb der Dienststunden geschehen, voch bleibt für Reisenve, 
welche von weiterber kommen und mit der nächsten ver Beginn der Dienststunden ab- 
gebenden Post weiter reisen wollen, die Zeit zur Melvung außerhalb der Dienststunden 
bis zum Schlusse der betreffenden Post offen. Ausnahmsweise wird die Meldung bis zum 
Abgang der Post zugelassen, wenn radurch der Abgang nicht verzögert wird. 
Erfolgt die Melvung rechtzeitig bei einer Poststelle mit Poststall, se kann die An- 
nahme nach einer Poststation nur dann wegen mangelnden Platzes verweigert werden, 
wenn zu der betreffenden Post Beifubrwerk überbaupt nicht gestellt wird und die 
Pätze im Hauptwagen schon vergeben oder — auf Unterwegsstationen — bei Ankunft 
der Post schon besetzt sind. 
Erfolgt die Melvung bei einer Poststelle obne Poststall, so findet die Annahme
	        
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