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wichts oder der Beschaffenheit ꝛc. der Sendungen abweichende Vorschriften, so sind diese
bei der Aufgabe der Estafetten von den inländischen Poststellen zu berücksichtigen.
Fünfter Abschnitt.
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten.
8. 80.
Meldung zur Reise.
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden entweder bei
den Poststellen oder an den unterwegs gelegenen und von der Oberpostbehörde bekannt
gemachten Halteplätzen.
1) Bei den Poststellen kann die Meldung frühestens drei Tage vor dem Tage
rer Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post fur die Personenbeförderung statt-
ñinden.
Dieser Schluß tritt ein: wenn im Hauptwagen oder in den gestellten Bei-Chaisen
noch Plätze offen sind, fünf Minuten, und wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die
Stellung von Bei-Chaisen erforderlich wirr, in der Regel eine halbe Stunde vor der
festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
Die Meldung muß innerbalb der Dienststunden geschehen, voch bleibt für Reisenve,
welche von weiterber kommen und mit der nächsten ver Beginn der Dienststunden ab-
gebenden Post weiter reisen wollen, die Zeit zur Melvung außerhalb der Dienststunden
bis zum Schlusse der betreffenden Post offen. Ausnahmsweise wird die Meldung bis zum
Abgang der Post zugelassen, wenn radurch der Abgang nicht verzögert wird.
Erfolgt die Melvung rechtzeitig bei einer Poststelle mit Poststall, se kann die An-
nahme nach einer Poststation nur dann wegen mangelnden Platzes verweigert werden,
wenn zu der betreffenden Post Beifubrwerk überbaupt nicht gestellt wird und die
Pätze im Hauptwagen schon vergeben oder — auf Unterwegsstationen — bei Ankunft
der Post schon besetzt sind.
Erfolgt die Melvung bei einer Poststelle obne Poststall, so findet die Annahme