Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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in der Regel nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa 
mitkommenden Bei-Chaisen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
2) An Haltestellen kann die Meldung nur dann berucksichtigt werden, wenn noch 
Plätze im Hauptwagen over in den Bei-Chaisen offen sind. Der Reisende muß an diesen 
Haltepunkten, wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der Post sofort einsteigen. Bei 
solchen Reisenden wird nur leichtes Handgepäck in so weit zugelassen, als dasselbe ohne 
Belästigung der übrigen Passagiere im Personenraum untergebracht werden kann. Die 
Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden. 
II. Wünschen Reisende sich vie Beförderung mit der Post von einer Poststelle ohne 
Poststall oder von einem Haltepunkte ab zu sschern, so müssen sie sich bei der rückliegen. 
den Poststelle mit Stall rechtzeitig melden und von dort ab einen Platz bezahlen. 
III. Die Annabme der Reisenden nach Unterwegsorten (Zwischenorten), d. h. nach 
Orten, welche zwischen zwei Poststationen (Poststellen mit Poststall) auf dem Kurse liegen. 
ist überall, wo nicht ausdrücklich etwas Anderes angeordnet ist, radurch bevingt, daß im 
Hauptwagen oder Beifuhrwerk noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. Ist vieß nicht ver 
Fall, so hat der Reisende einen Platz bis zur nächsten Station zu bezahlen. 
8. 81. 
Reiseschein. 
1) Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Poststelle, so erhält der Reisende gegen 
baare Entrichtung des Personengelds einen Schein, in welchem 
#) der Tag und der Bestimmungsort, 
b) die Zeit des Abgangs der Post, 
Ic) die Nummer des Platzes, welchen der Reisende im Wagen einzunehmen bat, und 
4) der Betrag des bezahlten Personengeldes 
angegeben sind. 
2) Der Reiseschein gilt nur für den Tag und die Fahrt, für welche derselbe aus- 
gestellt ist. 
Es ist Sache des Reisenven, sogleich bei dem Empfange des Scheins zu prüfen, ob 
solcher auf die von ihm gewünschte Fahrt lautet und überhaupt richtig ausgestellt ist. 
Nach der ohne Erinnerung erfolgten Annahme des Reisescheins kann ver Einwand, daß 
der Tag, die Tageszeit oder ver Bestimmungsort ver Reise in vemselben unrichtig an- 
gegeben seien, nicht mehr zugelassen werven.
	        
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