Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Das Gepäck eines Reisenden, welcher sich bei der Ankunft am Bestimmungsort ent- 
fernt, ohne dasselbe in Empfang zu nehmen oder Verfügung darüber zu treffen, wird ohne 
Haftverbindlichkeit der Postoerwaltung in Verwahrung genommen und dem Eigenthümer 
bei späterer Meldung gegen Rückgabe des Gepäckscheins oder Bescheinigung, sowie gegen 
Entrichtung ver Lagergebühren ausgehändigt. ) 
§.92. 
Abholung und Bestellung des Reisegepäcks. 
Wenn ein Reisender sein Gepäck innerhalb des Postorts von seiner Wobnung zur 
Post abholen oder von dieser in seine Wobnung bringen lassen will, so geschiebt dieß 
durch die Post-Unterbediensteten. 
Die Belohnung hiefür beträgt: 
1) von einem einzelnen Gepäckstück bis zu 100 Pfund — 6 kr. 
2) von 2 oder 3 Gepäckstücken, wenn sie zusammen nicht mehr als 100 Pfund wie- 
gen, dem Stücke nach — 4 kr. 
3) von mehreren Gepäckstücken bis zu 100 Pfund — 12 kr. 
4) von dem Mehrgewicht einzelner oder mehrerer Gepäckstücke über 100 Pfund dem 
Centner nach — 3 kr. 
Für das von den Reisenden verlangte Tragen des Gepäcks vom Postwagen vor das 
Posthaus in das Fuhrwerk der Reisenden ist die Hälfte der erwähnten Gebübren zu be. 
zahlen. " 
Wenn mebrere Reisende gemeinschaftliches Gepäck mit sich führen, welches nicht in 
dasselbe Haus, beziehungsweise in dasselbe Fuhrwerk abzuliefern ist, so werden vorstehende 
Bestimmungen abgesondert angewendet. 
Das gedvruckte Regulativ für die Gepäckträger-Gebühren hat jeder Post-Packer stets 
bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen: auch ist ein solches bei jeder Poststelle 
angeschlagen. 
Fuͤr die Belieferung des Gepäcks außerhalb des Postorts liegt der Postanstalt und 
deren Bediensteten eine Verpflichtung nicht ob. 
K. 93. 
Rückerstattung des Personengeldes. 
Die Erstattung der Fahrtare und des Gepäck-Portos ist nur in folgenden Fällen 
zulässig
	        
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